274  Nechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.

jedoch  ins  Einzelne  verfolgt  zu  werden.  Seitdem
habe  ich  in  meinem  Lehrbuche  des  deutschen  Civilprogeßrechts
  (S.  165)  die  Aufgabe  des  Gerichtsvollziehers
  in  der  Weise  zu  begrenzen  versucht,  daß
ich  ihn  als  gesetzlich  ermächtigtes  gerichtliches  Hilfsorgan
  bezeichnete,  welches  auf  eigene  Verantwortung
innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  handelt,  niemals
aber  bloßer  Parteimandatar  ist.  Seine  Handlungen
habe  ich  als  Ausfluß  der  Gerichtsgewalt  charakterisirt,
  die  nur  nicht  mehr,  wie  im  gemeinen  Prozeßrecht,
  unmittelbar  durch  den  Richter,  sondern  kraft
allgemeiner  gesetzlicher  Ermächtigung  anstatt  durch
dlesen  durch  die  Parteien  oder  den  Gerichtsschreiber
angeregt  würde.

Inzwischen  hat  die  Frage  nicht  nur  eine  sehr
reiche  L#teratur  hervorgerufen,  sondern  auch  Veranlassung
  gegeben  zu  einem  Beschlusse  der  vereinigten
Clvilsenate  des  Reichsgerichts“).  Dieser  Beschluß,
welcher  eine  sehr  umfassende  Begründung  enthält,
konnte  wegen  seines  zeitlichen  Verhältnisses  in  den
bisherigen  literarischen  Erörterungen  noch  keine  Berücksichtigung
  finden.  Dies  und  die  Ueberzeugung,
daß  derselbe  die  Frage  nicht  zum  endgiltigen  Abschlusse
  gebracht  hat,  dürfte  eine  erneute  Betrachtung
rechtfertigen.

Beginnen  wir  mit  einer  Uebersicht  der  theoretischen
Behandlung  des  Gegenstandes.  Hlebei  glauben  wir
Umgang  nehmen  zu  können  von  der  Seitens  mancher
Schriftsteller  (vgl.  Seuffert  in  der  Ztschr.  für
deutschen  Civilprozeß  Bd.  VIII  S.  190  und  von
Schrutka-Rechtenstamm  in  Grünhut's  Ztschr.  Bd.  XIII
S.  567  f.)  herangezogenen  Ausführung  Schultzes"“)
über  die  rechtliche  Natur  der  Clvilegekution.  Denn

6)  NGE.  Bb.  16  S.  397  fl.
**)  Privatrecht  und  Prozeß  S.  64  ff.