Rechtl.  Stellung  des  Gerlchtsvollziehers  im  Civilprozeß.  275

wenn  Schultze  dieselbe  für  ein  Privatrecht  der  Partei
erklärt,  so  verkennt  er  doch  nicht,  daß  die  Ausübung
dieses  Rechtes  in  unserer  Staatsordnung  Sache  der
Staatsgewalt  ist.  So  bleibt  also  auch  bei  Billigung
seiner  Auffassung  die  Frage  noch  immer  offen,  ob
daß  Staatsorgan,  welches  den  Vollstreckungsanspruch
des  Privaten  ausübt,  in  dieser  seiner  amtlichen  Thätigkeit
  einem  civilrechtlichen  Auftrage  der  Parteien
unterstellt  ist  oder  nicht  vielmehr  lediglich  in  seiner
öffentlichrechtlichen  Funktion  zu  dem  Zwecke  handelt,
um  den  Parteien  die  Ausübung  ihres  privaten
Zwangsrechtes  zu  ermöglichen.

In  den  Kommentaren  zur  CPO.  finden  wir  zu
88  674  ff.  des  Gesetzes  durchgehends  die  Auffassung
zum  Ausdruck  gebracht,  daß  der  Gerichtsvollzieher
bei  Vornahme  von  Vollstreckungshandlungen  zu  dem
betreibenden  Gläubiger  im  Verhältnisse  des  Mandatars
  zum  Mandanten  stehe.  Die  Begründung  ist
überelnstimmend  dem  Wortlaute  des  Gesetzes,  welches
von  dem  „Auftrage“  des  Gläubigers  an  den  Gerichtsvollzieher
  spricht,  sowie  den  Motiven  entnommen,
welche  das  Auftragsverhältniß  zwischen  Partei  und
Prozeßbevollmächtigtem  zu  jenem  zwischen  Partei
und  Gerichtsvollzieher  in  Parallele  stellen.  Nur
eine  Reproduktion  dieser  Auffassung  ohne  weltere
Begründung  begegnet  uns  bei  Mandry  (der  civllrechtliche
  Inhalt  der  Reichsgesetze  (2)  §  35),
Fitting')  und  Seuffert  **).

Die  einläßlichste  Untersuchung  hat  Jastrow""“)
der  Frage  gewidmet.  Den  Gedankengang  seiner
Beweisführung  wollen  wir  daher  zu  skizziren  versuchen.
  Das  Reichsrecht  statutre,  so  führt  er

*)  Reichscivilprozeß  &amp;  20  II.
*%  Zitschr.  f.  deutschen  Zivilprozeß  Bd.  XI  S.  196.
*%)  Arch.  f.  civ.  Pr.  Bd.  68  S.  368  ff.

“