Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.  277

fort,  well  die  Zustellung  und  ihre  Beurkundung
nicht  Ausfluß  einer  obrigkeitlichen  Machtfülle  seien;
sei  ja  unter  Umständen  sogar  der  Rechtsanwalt  Urkundsperson
  (CPO.  8  181).

Man  müsse  demnach  zu  dem  Ergebnisse  gelangen,
  das  Rechtsverhältniß  des  Gerichtsvollziehers
insoweit  für  ein  Auftragsverhältniß  anzusehen,  als
die  Natur  des  Beamtendienstes  nicht  entgegensteht,
  und  insoweit  für  ein  Beamtenverhällnig,  als
die  Natur  des  Vertrages  nicht  entgegensteht.
Hieraus  werden  die  Konsequenzen  zu  ziehen  versucht
  (a.  a.  O.  S.  368  ff.),  wobei  zugegeben
wird,  daß  im  Einzelnen  Zweifel  entstehen  können,
ob  die  eine  oder  die  andere  Qualität  des  Verhältnisses
  vorliege.  Ganz  im  Gegensatze  zu  Jastrow'S
Gedankengang  vertritt  Schrutka-Rechtenstamm  *)  die
Anschauung,  daß  die  Terminologie  der  deutschen
Civilprozehordnung  (Auftrag,  Beauftragte)  für  die
rechtliche  Konstruktion  unerheblich  sei;  sie  könne  nur
den  Schein  erwecken,  als  habe  daß  Gesetz  das  Rechtsverhältniß
  unter  den  Gesichtspunkt  des  Auftrags  gestellt.
  Daß  dem  in  Wahrheit  nicht  so  sei,  ergebe
sich  aus  dem  staatlichen  Monopole  des  Rechtszwanges.
  Stehe  derselbe  dem  Staate  allein  zu,
so  könne  er  auch  nicht  Namens  eines  Anderen  als
des  Staates  geübt  werden.  Mit  Personen,  die  als
Organe  des  Staates  die  Staatsgewalt  üben,  lasse
sich  auch  ein  Vertrag  gar  nicht  abschließen,  der
ihnen  erst  die  Pflicht  der  amtlichen  Thätigkeit  auflege.
  Neben  der  Amtsthätigkeit  könne  der  Beamte
allerdings  auch  eine  Thätigkeit  entfalten,  die  er  vertragsmäßig
  zugesagt  habe;  so  erklärten  sich  die
88  675  ff.  der  CPO.  Im  lUebrigen  sei  der  Terminus
  „Auftrag“  gleichbedeutend  mit  „Antrag“,

*)  Grünhuts  Zeitschrift  Bd.  13  S.  567  ff.