278  Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.

„Anrufung“,  „Ansuchen“.  Er  erkläre  sich  historisch,
indem  der  Exekutor  des  gemeinen  Prozeßrechts  nicht
ohne  gerichtlichen  „Auftrag“  handeln  konnte  und
der  Gerichtsvollzieher  als  Nachfolger  des  Exekutors
betrachtet  wurde.

Förster-Eccius“)  steht  auf  dem  gleichen  prinzipiellen
  Standpunkte  mit  Schrutka-Rechtenstamm;
nur  erblickt  er  auch  in  den  Fällen  der  §§.  675  ff.
keine  Ausnahme  zu  Gunsten  der  Mandatstheorie.
Als  Argumente  gegen  diese  führt  er  noch  an:  einmal
  daß  der  bevollmächtigte  Mandatar  „an  Stelle“
des  Mandanten  handle,  d.  h.  Handlungen  vornehme,
welche  der  Mandant  selbst  vornehmen  könnte,  wenigstens
  dann,  wenn  er  die  besonderen  Qualitäten  des
Mandatars  besäße;  die  betreibende  Partet  könne  aber
gerade  wenn  sie  selbst  Gerichtsvollzieher  wäre,  nach
8  156  GVG.  in  eigener  Sache  nicht  die  Funktionen
eines  Gerichtsvollziehers  ausüben;  sodanne:  daß  die
civilrechtliche  Vertretereigenschaft  des  Gerichtsvollziehers
  dazu  führen  würde,  im  Falle  der  Pfändung
durch  den  Gerichtsvollzieher  die  Entstehung  eines
Faustpfandrechtes  für  die  Partei  anzunehmen,  während
  doch  Konkursordnung  §  41  Nr.  9  das  Pfändung5pfandrecht
  nur  den  Faustpfandrechten  gleich
behandle.

Von  den  beiden  neuesten  Systemen  des  Clvilprozeßrechts
  steht  das  Handbuch  von  Wach  auf  der
Seite  Jastrow's,  indem  es  die  Doppelstellung  des
Gerichtsvollziehers  als  Beamten  und  als  Mandatars
vertritt?“),  das  Lehrbuch  von  Planck“""?)  dagegen
sieht  in  dem  Gerichtsvollzleher  ein  Organ  der  gericht-*)

  Theorie  und  Praxis  des  heutigen  gemeinen  preußischen
Privatrechts  Bd.  II  S.  353  f.

)S.  322  N.  28.

S.  135  f.