Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.  279

lichen  Zwangsgewalt,  das  in  den  Fällen  des  unmittelbaren
  Prozeßbetriebes  der  Partelen  durch  den
vom  Gesetze  supplirten  richterlichen  Befehl  in  Thätigkeit
  gesetzt  wird,  sobald  die  Parteien  in  rechtlich  begründeter
  Weise  sich  auf  diesen  Befehl  berufen.
Folgerichtig  lehnt  Planck'“)  trotz  des  Sprachgebrauches
  der  CPO.  die  Annahme  eines  Auftrags
  verhältnisses  zwischen  Partel  und  Gerichtsvollzleher
  ab.

Dasselbe  thut  Bunsen**)  in  ausführlicher  Begründung.
  Er  zeigt  zunächst,  daß  das  angebliche
Mandat  des  Gläubigers  sich  von  dem  wahren  Mandat
  schon  deßholb  wesentlich  unterscheide,  well  es
keine  Vollmacht  enthalten  könne.  Denn  die  Macht
zur  Zustellung  und  Vollstreckung  leite  der  Gerichtsvollzieher
  nicht  von  der  Ermächtigung  der  Partei
ab.  Aber  auch  an  den  Voraussetzungen  des  Mandates,
  abgesehen  von  einer  darin  enthaltenen  Vollmacht,
  fehle  es.  Denn  daß  Mandat  setze  Freiwilligkeit
  der  Uebernahme  voraus;  der  Gerichtsvollzieher
sei  zur  Leislung  seiner  Thätigkeit  amtlich  verpflichtet.
  Die  Terminologie  der  Prozeßordnung,
welche  von  einer  Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers
  spricht,  wolle  nur  besogen,  daß  der  Gerichtsvollzieher
  nicht  im  besonderen  Auftrage  des  Gerichts
  handle  und  daß  der  Gläubiger  einen  gewissen
  Einfluß  auf  den  Gang  des  Verfahrens  habe.

Auch  die  cidvilrechtlichen  Beendigungsgründe  des
Mandats  träfen  nicht  zu.  Denn  durch  den  Tod
der  Partei  werde  der  Gerlchtsvollzieher  in  der  Verfolgung
  seiner  amtlichen  Pflicht  nicht  gehindert.  Er
bedürfe  keines  besonderen  Auftrags  von  den  Erben.
Einseitiger  Rücktritt  des  Gerichtsvollziehers  sei  nur

*)  a.  a.  O.  S.  136.
")  Die  Lehre  von  der  Zwangsvollstreckung  §  26.