280  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

unter  den  besonderen  Voraussetzungen  zulässig,  unter
denen  eine  Pflicht  zur  Amtsthätigkeit  nicht  bestehe.
Der  Widerruf  des  Auftrags  Seitens  des  Gläubigers
könne  nach  Beginn  der  Vollstreckung  nur  die  Wirkung
  haben,  daß  die  Vollstreckung  eingestellt  werde.
Beauftragung  eines  anderen  Gerichtsvollziehers  sei
unstatthaft.  —  Fügen  wir  der  vorstehenden  Literaturübersicht
  die  Begründung  des  Eingangs  erwähnten
Beschlusses  der  vereinigten  Civilsenate  des  Reichsgerichts
  hinzu,  so  dürfte  wohl  alles,  was  bisher  in
Doktrin  und  Praxis  an  Argumenten  für  und  wider
das  Mandatsverhältniß  des  Gerichtsvollziehers  aufgebracht
  worden  ist,  erschöpft  sein.

(Fortsetzung  folgt.)

Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.
(Zum  Anschluß  an  S.  262.)
Nachschrift  des  Verfassers.

Es  dürfte  nicht  unzweckmäßig  erscheinen,  im
Anschlusse  an  die  Erörterungen  in  Nr.  12  bis  17
sofort  den  Text  einer  inzwischen  im  Justizministerialblatte
  vom  13.  Juli  d.  Is.  veröffentlichten  höchsten
Bekanntmachung  folgen  zu  lassen  und  derselben  noch
einige  Worte  zu  widmen.  Diese  Bekanntmachung,
datirt  vom  9.  Juli  d.  Is.,  betrifft  die  hypothekenamtliche
  Behandlung  von  Ummessungsoperaten  und
lautet  wörtlich,  wie  folgt:

Königliches  Staatsministerium  der  Justiz.

Durch  die  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums
  der  Finanzen  vom  12.  November  1863