Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  281

(Justizministerialblatt  S.  199)  und  vom  17.  Oktober
  1868  (Justizministerlalblatt  S.  243)  sind  die
K.  Rentämter  angewiesen,  periodisch  alle  Flächenänderungen,
  welche  sich  infolge  von  Messungen  ergeben
  und  in  den  Grundsteuerkatastern  zur  Umschreibung
  gelangen,  den  Hypothekenämtern  durch
Mittheilung  der  Messungsoperate  selbst  oder  tabellarischer
  Zusammenstellungen  bekannt  zu  geben.

Diese  Vorschrift  bezweckt,  die  Erhaltung  der  Uebereinstimmung
  des  Eintrages  in  dem  Hypothekenbuche
mit  dem  Grundsteuerkataster  zu  ermöglichen.

Durch  Entschliehung  des  K.  Staatsministeriums
der  Justiz  vom  19.  November  1863  (Justizministerialblatt
  S.  198)  ist  deshalb  verfügt,  daß  auf  Grund
der  rentamtlichen  Mittheilungen  nicht  nur  jedesmal
die  nöthigen  Aenderungen  und  Nachträge  in  den
Sochregistern  bewirkt,  sondern  auch  wegen  Evidenthaltung
  der  I.  Rubrik  der  Hypothekenfolien,  welche
von  solchen  Flächenänderungen  betroffen  werden,  das
Erforderliche  eingeleitet  werde.

Da  bezüglich  der  Handhabung  dieser  letzteren
Vorschrift  große  Verschiedenheit  zu  herrschen  scheint,
sieht  sich  das  K.  Staatsministerium  der  Justiz  zu
nachstehenden  Bemerkungen  veranlaßt:

1)  Die  Eintragung  der  Flächenänderungen  in
das  Hypothekenbuch  kann  nur  auf  Grund
richterlicher  Prüfung  des  der  Aenderung  zu
Grunde  liegenden  Thatbestandes  erfolgen.

Der  Richter  wird  zunächst  darauf  zu
sehen  haben,  ob  die  Flächenänderung  auf
einer  RechtSänderung  beruht  oder  nicht.  Hlebei
  ist  zu  berücksichttgen,  daß  bei  der  Neuvermessung
  eines  Grundstückes  aus  technischen
Gründen  sich  kleinere  oder  größere  Differenzen
gegenüber  dem  seitherigen  Flächenmaße  zu