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Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

ergeben  pflegen,  die  sich  als  Berichtigungen
der  früheren  Messung  und  Flächenberechnung
darstellen.  Dem  sofortigen  Eintrage  solcher
Aenderungen  steht  kein  Bedenken  entgegen.
Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  durch  Elementarereignisse
  bewirkten,  nicht  mehr  rückgängig
zu  machenden  Flächenverluste  (S.  76  Abs.  1
des  Hypothekengesetze5).
Beruht  die  Flächenänderung  auf  einer  Rechtsänderung,
  so  kann  die  Eintragung  der  letzteren
nur  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
Hypothekengesetzes  erfolgen.  Dabei  ergibt  sich
nicht  selten,  daß  die  von  dem  Rentamte  im
Grundsteuerkataster  vollzogenen  Aenderungen
vom  Hypothekenamte  nicht  vollzogen  werden
können.

Nach  der  Vorschrift  der  §§#  72,  73  des

45.  August  1828
Grundsteuergesetzes  vom  —h.Mass  und

den  hiezu  erlassenen  Ausführungsvorschriften
vom  29.  Januar  1882  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  49  ff.)  gelten  für  solche
Umschreibungen  im  Grundsteuerkataster  die
gleichen  Erfordernisse  wie  für  die  Berichtigung
  des  Besitztitels  im  Hypothekenbuche.
Thatsächliche  Aenderungen,  bei  welchen  die
gesetzlichen  Vorbedingungen  für  die  Umschreibung
  nicht  vorliegen,  sind  nach  §S.  11  der
Bekanntmachung  vom  29.  Jonnar  1882  nur
im  rentamtlichen  „Vormerkungsbuche  über
die  bestehenden  Umschreibhindernisse“  einzutragen.
  Zeigt  sich,  daß  entgegen  diesen  Vorschriften
  eine  Aenderung  im  Grundsteuerkataster
  erfolgt  ist,  so  ist  auf  Wiederherstellung
  des  früheren  Eintrages  im  Grundsteuerkataster
  hinzuwirken  und  auf  diesem  Wege