Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  283

die  Uebereinstimmung  zwischen  Grundsteuerkataster
  und  Hypothekenbuch  wieder  herzustellen.


Ist  dagegen  die  Aenderung  im  Grundsteuerkataster
  mit  Recht  erfolgt,  so  darf  auf
die  Erhaltung  der  Uebereinstimmung  der  im
Grundsteuerkataster  und  im  Hypothekenbuche
enthaltenen  Flächenbezeichnungen  nicht  deswegen
  verzichtet  werden,  weil  dem  Eintrage
der  Rechtsänderung  ein  hypothekenrechtliches
Hinderniß  entgegensteht,  welches  nicht  gehoben
  werden  kann.  Die  auf  das  Grundsteuerkataster
  verweisende  Bezeichnung  des
Grundstückes  mit  der  Plannummer  ist  dadurch
  unrichtig  geworden,  daß  die  Fläche,
welche  den  Gegenstand  des  Eintrages  im
Hypothekenbuche  bildet,  im  Grundsteuerkataster
nunmehr  anders  bezeichnet  ist,  und  es  bedarf
  deshalb  der  Berichtigung,  die  nur  in
der  Weise  geschehen  kann,  daß  die  thatsächlich
  eingetretene  Aenderung  als  solche  eingetragen
  wird.  Ist  z.  B.  ein  Theil  des
Grundstückes  ohne  Zustimmung  der  Hypothekengläubiger
  abgetrennt  und  als  besondere  Parzelle
  veräußert,  so  ist  jedenfalls  die  Theilung
des  Grundstückes  in  zwei  mit  besonderen
Plannummern  versehene  Parzellen  einzutragen;
ist  das  Trennstück  mit  einem  anderen  Grundstücke
  vereinigt,  so  ist  die  Abtrennung  und
die  thatsächliche  Vereinigung  de5  Trennstückes
mit  dem  anderen  Grundstücke  anzuführen.
Um  keinen  Zweifel  darüber  aufkommen  zu
lassen,  daß  der  Eintrag  nur  die  Bezeichnung
des  Grundstückes  mit  dem  Grundsteuerkataster
in  Einklang  zu  bringen  bezweckt,  wird  es
sich  im  letzteren  Falle  empfehlen,  ausdrücklich