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Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

zu  bemerken,  daß  die  Abschreibung  des  Trennstückes
  nicht  stattfinden  kann.  Dem  Eintrage
der  Vergrößerung  des  haftenden  Grundstückes
steht  an  sich  ein  Bedenken  nicht  entgegen;
immer  ist  aber  zu  prüfen,  ob  der  neu  hinzukommende
  Bestandtheil  nicht  von  einem  anderen
  eingetragenen  Grundstücke  abgetrennt  ist.

In  gleicher  Weise  wäre  zu  verfahren,
wenn  die  zuständige  Finanzbehörde  der  Anschauung
  des  Hypothekenamtes,  wonach  eine
Aenderung  des  Eintrages  im  Grundsteuerkataster
  rückgängig  gemacht  werden  sollte,
keine  Folge  geben  würde.

Von  den  eeingetragenen  thatsächlichen  Aenderungen,
  sofern  dieselben  nicht  als  unerheblich
angesehen  werden  können,  sind  die  Betheiligten,
insbesondere  die  Hypothekgläubiger,  deren  Interessen
  durch  die  Aenderung  beeinträchtigt
werden  können,  zu  benachrichtigen.

Handelt  es  sich  um  Aenderungen,  welche  lediglich
  solche  Grundstücke  betreffen,  die  nicht  in
daß  Hypothekenbuch  eingetragen  sind,  so  kann
die  Berichtigung  des  Sachregisters  ohne
weiteres  erfolgen.  Im  Falle  der  Vergrößerung
  eines  solchen  Grundstückes  muß  jedoch
geprüft  werden,  ob  nicht  der  Vergrößerung
die  Zuthellung  einer  Fläche,  welche  zu  einem
im  Hypothekenbuche  eingetragenen  Grundstücke
gehört,  zu  Grunde  liegt.

Die  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  1877
(Justizministerkalblatt  S.  131)  wird  auch
auf  die  an  das  Rentamt  zurückgehenden  Ummessungsoperate
  erstreckt.

Bei  den  in  das  Hypothekenbuch  nicht  eingetragenen
  Grundstücken  ist  in  der  Spalte  V
des  Sachregisters  auf  das  Tagebuch  und  im