Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  285

Tagebuche  in  Spalte  VII  auf  das  Sachregister
  zu  verweisen.
München,  den  9.  Juli  1888.

Frhr.  v.  Leonrod.

Die  hypothekenamtliche  Behandlung
von  Ummessungen  betr.

Was  an  dieser  Instruktion  vor  Allem  gerühmt
werden  muß,  ist  der  äußerst  vorsichtige  Wortlaut
und  die  überzeugende  Klarheit  der  trotzdem  kurz  gefaßten
  Gründe  für  die  gegebenen  Anleitungen.

In  materieller  Hinsicht  wird  zunächst  an  der  im
Gesetze  wohlbegründeten  und  bereits  durch  Entschließung
  vom  12.  November  1863  eingeschärften
Verpflichtung  der  Hypothekenämter  zur  Offizialthätigkeit
  behufs  Evidenthaltung  der  I.  Rubrik  der  Hypothekenbuchsfolien
  festgehalten,  sodann  aber  durch  die
Fassung  der  Ziff.  1  Abs.  1  zu  erkennen  gegeben,
daß  es  niemals  die  Intention  der  obersten  Justizverwaltung
  war,  noch  ist,  dem  richterlichen  Ermessen
bei  Prüfung  des  Thatbestandes,  welcher  einer  Ummessung
  zu  Grunde  liegt,  irgend  welche  Grenze  zu
ziehen.  Im  Anschlusse  an  diese  Manifestation  wird
denn  auch  der  Kreis  jener  Fälle,  in  welchen  der  sofortige
  Eintrag  von  Messungsresultaten,  nicht  etwa
befohlen,  sondern  zur  Beruhigung  übermäßiger  Skrupulanten
  als  unbedenklich  bezeichnet  wird,  möglichst
eng  beschrieben.  Die  hervorgehobenen  Fälle,  Berichtigung
  bloßer  Messungsfehler  und  Aenderungen,
welche  durch  unabwendbare  Naturereignisse  herbeigeführt
  werden,  sind  solche,  in  welchen  das  Erlöschen
eines  Hypothekrechtes  entweder  gar  nicht  in  Frage
kommt  oder  bereits  durch  das  Gesetz  ausdrücklich
vorgesehen  ist.

Als  sehr  zweckmäßig  muß  ferner  die  unter  Ziff.  2
bethätigte  Erinnerung  der  Gerichte  an  den  Umstand