286  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

bezeichnet  werden,  daß  nach  den  jetzt  bestehenden
Katastervorschriften  für  solche  Umschreibungen,  welche
auf  wirklichen  Rechtsänderungen  beruhen,  bezüglich
des  definitiven  Katastereintrags  dieselben  Erfordernisse
  gelten,  wie  für  die  Besitztitelberichtigung  im
Hypothekenbuche.  Wird  aber  hiedurch  die  Prüfung
der  Rechtmäßigkeit  eines  Katastereintrags  wesentlich
erleichtert,  so  erwächst  bei  der  Unerläßlichkeit  des  Zusammenwirkens
  aller  Behörden  zum  Vollzuge  des
Grundsteuergesetzes  den  in  der  Prüfung  von  Erwerbstlteln
  besser  als  die  Finanzbehörden  bewanderten  Gerichten
  auch  die  Pflicht,  Operate  der  letzteren  nicht
etwa  mit  der  lakonischen  Bemerkung  „unvollziehbar“
zurülckzuleiten,  sondern,  wie  in  Ziff.  2  Abs.  2  c.  a.  O.
gefordert  wird,  auf  Wiederherstellung  des  früheren
Zustandes  im  Kataster  bei  erkannter  Unrechtmäßigkeit
  eines  Eintrags  hinzuwirken,  d.  h.  der  Finanzbehörde
  die  bestehenden  Bedenken  speziell  anzugeben
und  Rückäußerung  über  den  Erfolg  der  Beanstandung
  zu  verlangen.

Der  bedeutsamste  Schritt  nach  vorwärts  auf
dem  Wege  der  Justruktion  ist  aber  durch  Ziff.  2
Abs.  3  der  Bekanntmachung  und  zwar  insofern  gemacht,
  als  die  Hypothekenämter  nunmehr  aueèdrücklich
  angeleitet  werden,  fortan  die  Uebereinstimmung
des  Hypothekenbuches  mit  dem  Kataster  rücksichtlich
der  Bezeichnung  der  Grundflächen  nicht  mehr  dadurch
  zu  verzögern,  daß  sie  die  Ermöglichung  einer
allenfalls  noch  behluderten  Zu=  und  Abschreibung  zur
Vorbedingung  für  den  Eintrag  auch  der  den  Rechtsverhältnissen
  der  Hypothekgläubiger  völlig  unpräjudizirlichen,
  im  Kataster  bereits  durchgeführten  veränderten
  Flächenbezeichnung  machen.

Jene  Anleitung  versteht  sich  indeß  nach  dem
Wortlante  der  fraglichen  Stelle  nur  für  den  Fall,
daß  die  Umschreibung  im  Kataster  außerdem  eine