Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  287

rechtmähige,  also  z.  B.  dem  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
  nicht  zuwiderlaufende  ist,  oder  die  Finanzbehörde
  der  Anschauung  des  Hypothekenamtes,  wonach
  ein  Katastereintrag  rückgängig  zu  machen  wäre,
keine  Folge  geben  würde.  Wird  daher  ein  Katastereintrag,
  welcher  auf  einer  Rechtsänderung  beruht,
vom  Hypothekenamte  als  unrechtmäßig  beanstandet,
so  wird  insolange,  als  die  Verhandlungen  darüber
noch  schweben,  der  Eintrag  der  veränderten  Flächenbezeichnung
  im  Hypothekenbuche  unterbleiben  können.
Darf  er  aber  auch  im  Sachregister  unterbleiben?
Die  Bekanntmachung  vom  9.  Juli  d.  Js.  entscheidet
diese  Frage  nicht  ausdrücklich,  was  für  die  Pragls
immerhin  eine  fühlbare  Lücke  bleiben  wird.  Daß
indeß  eine  Bejahung  derselben  nicht  in  der  Intention
  des  Erlasses  liege,  darf  wohl  schon  deßhalb  angenommen
  werden,  weil  im  Eingange  die  berelts  am
12.  November  1863  ergangene  Vorschrift  jedesmaliger
  Berichtigung  des  Sachregisters  ausdrücklich
wiederholt  wird.  Insbesondere  darf  das  Gegentheil
nicht  daraus  gefolgert  werden,  daß  unter  Ziff.  3
a.  a.  O.  blos  bezüglich  folienfreier  Grundstücke  von  ohne
weiteres  zu  bethätigender  Berichtigung  des  Sachregisters
  die  Rede  ist.  Denn  bezüglich  solcher  Grundstücke
  kommt  etwas  Anderes  als  das  Sachregister
gar  nicht  in  Frage,  bezüglich  der  verpfändeten  Objekte
  aber  beschäftigt  sich  die  Bekanntmachung  vom
9.  Juli  d.  Is.  in  den  voraus5gehenden  Ziff.  1  und
2  nur  mit  dem  Vollzuge  von  Messungsoperaten  im
Hypothekenbuche,  so  daß  also  die  nachfolgende  Bestimmung
  unter  Ziff.  3  nicht  allenfalls  als  etwas
Gegensätzliches  aufgefaßt  werden  kann.

Die  unter  Ziff.  4  angereihte  Bestimmung  endlich
  erstreckt  die  mit  Entschließung  vom  11.  April  1872
(J.-M.-Bl.  S.  126)  anfänglich  nur  bezüglich  elnlaufender
  Notariatsurkunden  gewährte,  dann  mit  Be-