288  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

kanntmachung  vom  15  Juni  1877  auch  auf  andere,
jedoch  beim  Hypothekenamte  selbst  verbleibende
Einläufe  ausgedehnte  Erleichterung  nunmehr  auch
auf  die  an  das  Rentamt  zurückgehenden  Ummessungsoperate.
  Betreffen  solche  Operate  verpfändete
  Grundstücke,  so  bleibt  daher  die  Errichtung  eines
Protokolls  oder  eine  Protokollsregistratur  über  deren
Behandlung  beim  Hypothekenamte  fortan  dem  richterlichen
  Ermessen  nach  Anleitung  der  Ziff.  IV  der
Entschliehung  vom  11.  April  1872  anheimgestellt.
Betreffen  sie  dagegen  folienfreie  Grundstücke,  so  ist
eine  Protokollserrichtung  von  vornherein  unnöthig
und  genügt  es  vielmehr,  wie  auch  unter  Ziff.  4  Abs.  2
der  Bekanntmachung  vom  9.  Juli  d.  Is.  angeordnet
ist,  wenn  im  Sachregister  auf  das  Tagebuch  und  in
diesem  auf  ersteres  verwiesen  wird.  Nur  muß  alsdann
  jedes  Operat  im  Tagebuche  selbstverständlich
eine  besondere  Einlaufsnummer  erhalten,  was  auch
bisher  schon  das  unzweifelhaft  Richtige  war.

Volk.

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Redakteur:  Dr.  Jullus  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.