Samstag  den  15.  September  1888.  53.  Jahrgang.  A  19.
Dr.  J.  A.  Seuffert's

Plätter  für  Rerhtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  rechtliche  Stelung  des  Verichtwengtehern  im  Civllpro  *4.
Gar  lletzung.)  —  Mlithellungen  aus  der  Rechtsprechung  des
ahet.  HBchen  Landesgerschts  in  München:  Clollrecht.

Die  rechtliche  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im
Tivilprozeß.
(Fortsetzung.)

Auch  der  Plenarbeschluß  der  Civilsenate  legt  das
Hauptgewicht  gleich  allen  doktrinären  Anhängern  der
Mandatstheorie  auf  die  ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung
  in  der  CPO.,  welche  daß  Rechtsverhältniß
  als  Auftrag  geregelt  habe.  Es  könne  nicht
angenommen  werden,  daß  der  Gesetzgeber  den  ein
bestimmtes  eivilrechtliches  Verhältniß  bezeichnenden
  Auödruck  gebraucht  haben  würde,  wenn  er
nicht  hätte  zum  Ausdruck  bringen  wollen,  daß  das
Rechtsverhältniß  nach  den  für  dieses  eivilrechtliche
Verhältniß  maßgebenden  Grundsätzen  zu  beurtheilen  sei.

Ferner  sucht  der  Plenarbeschluß  darzulegen,  daß
—  sowelt  e5  die  Durchführung  der  Vollstreckung
erfordert  —  in  der  CPO.  das  Rechtsverhältniß
zwischen  Gerichtsvollzieher  und  Partel  nach  den
Grundsätzen  des  Mandates  geregelt  und  die  aus
der  Zugrundelegung  dieses  Rechtsverhältnisses  sich
ergebenden  Konsequenzen  gezogen  seien.  Denn:

1)  dürfe  der  Gerichtsvollzieher  die  Vollstreckung
nur  auf  Grund  eines  Gläubigerauftrages
beginnen;

2)  müsse  er  sie  einstellen  oder  beschränken,
sobald  der  Gläubiger  den  Auftrag  zurücknimmt
oder  beschränkt;

Neue  Folge.  Band  XXX  III.