290  Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.

3)  sel  er  in  der  Art  und  Weise  der  Vollstreckung
an  die  Weisungen  des  Gläubigers  gebunden,
soweit  selbe  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften
und  mit  dem  Inhalte  des  Vollstreckungstitels
nicht  in  Widerspruch  stehen;
sei  nach  S&amp;  675,  676,  716,  720  CPO.  der
Gerichtsvollzieher  bei  Empfangnahme  von  Zahlungen
  und  sonstigen  Leistungen,  Wegnahme
gepfändeten  Geldes,  Empfangnahme  des  Versteigerungserlöses
  Vertreter  des  Gläubigers;
selen  alle  diese  Bestimmungen  nur  motidirt,
wenn  man  den  Gerichtsvollzieher  als  Mandatar
  des  Gläubigers  ansieht;
die  gesetzgeberischen  Verhandlungen  über  die
§§  716,  720  ergäben  die  gleiche  Auffassung;
der  Gläubiger  könne  die  Vollmacht  des
Gerichtsvollziehers  mit  Wirkung  für  das  Verhältniß
  zwischen  ihm  und  dem  Gerichtsvollzieher
  beschränken;
nach  §  709  CPO.  erwerbe  der  Gläubiger
ein  Besitzpfand  durch  den  ihn  in  der  Besitzergreifung
  vertretenden  Gerichtsvollzieher;
der  Gerichtsvollzieher  habe  Anspruch  auf  Zahlung
  der  Gebühren  und  Auslagen  und  könne
sogar  Vorschuß  verlangen;  -
der  Gläubiger  sei  für  den  vom  Gerichtsvollzleher
  verursachten  Schaden  unter  Umständen
haftbar.
Weiter  stätzt  sich  der  Plenarbeschluß  auf  die
Motive,  die  Mandatstheorie  sei  in  ihnen  bestätigt.
Endlich  spreche  für  die  Mandatstheorie  die  Entstehungsgeschichte
  des  Gesetzes.  Das  Gerichtsvollzieherinstitut
  sei  dem  französischen  Prozehrechte  entnommen,
  in  welchem  der  Gerichtsvollzieher,  wie
überall,  wo  man  dieses  adoptirt  habe,  die  Doppelstellung
  eines  Mandatars  und  eines  Beamten  besitze.



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