Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.  291

Wenn  wir  jetzt  an  die  Prüfung  der  Bewelsgründe
  herantreten,  welche  für  die  nunmehr  durch
die  Autorität  einer  Plenarentscheidung  des  Reichsgerichts
  gestützte  Ansicht  geltend  gemacht  werden,
so  ist  es  auffallend,  daß  unter  diesen  Beweisgründen
überall  die  Bezugnahme  auf  die  angeblich  ausdrückliche
  Regelung  in  der  CPO.,  welche  in  der  Terminologie
  „Auftrag“,  „beauftragt“,  „Beauftragung“
gefunden  wird,  obenan  steht,  auffallend  deshalb,
weil  sich  unschwer  die  Schwäche  dieses  Beweisgrundes
  zeigen  läßt.  Will  man  aus  dem  Sprachgebrauche
  der  CPO.  die  Schlußfolgerung  ziehen,
daß  das  Verhältniß  zwischen  Gerichtsvollzieher  und
betreibendem  Gläubiger  das  des  Mandatsvertrages
sein  sollte,  so  darf  zum  Mindesten  nicht  feststehen,
daß  die  Civilprozeßordnung  und  die  Reichsjustizgesetzgebung
  überhaupt  sich  der  Worte  „Auftrag“,
„beauftragt“  ꝛc.  gelegentlich  auch  in  einem  anderen
Sinne  als  zur  Bezeichnung  des  civilrechtlichen  Mandatsverhältnisses
  bedient.  Das  steht  aber  gerade
über  jedem  Zweifel  fest.  Denn  wenn  in  8§§  151,
313,  314  CPO.  und  sonst  von  einem  „beauftragten“
  Richter  die  Rede  ist,  in  §  314  von  der
Vollziehung  des  „Auftrags“  durch  denselben,  so
ist  von  vorne  herein  außer  Streit,  daß  zwischen  dem
beauftragten  Richter  und  dem  ihn  beauftragenden
Gerichte  bezw.  Vorsitzenden  ein  eivilrechtliches  Mandat
  nicht  besteht.  Ebensowenig  wird  die  Existenz
eines  solchen  behauptet  werden  wollen,  wenn  in  Gemäßheit
  des  §  162  GVG.  Gerichte,  Staatsanwaltschaften
  und  Gerichtsschreiber  einem  Gerichtsvollzieher
„Aufträge“  ertheilen  oder  ertheilen  lassen.  Die  Beweiskraft
  des  Sprachgebrauches  ist  hiedurch  jedenfalls
  zerstört.  Bedenkt  man  noch,  daß  in  vielen
Fällen  eine  Thätigkelt  des  Gerichtsvollziehers  durch
den  Gerichtsschreiber  veranlaßt  wird,  z.  B.  wenn
Zustellungen  nicht  verkündeter  Beschlüsse  (CPO.

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