292  Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.

§  294),  Zeugenladungen  oder  Zustellungen  von  Urtheilen
  nach  §  582  CPO.  in  Frage  stehen  oder
durch  den  Staatsanwalt,  wenn  er  gemäß  8  586
CPO.  die  Klage  zustellen  läßt  und  daß  mindestens
auf  den  letzten  Fall  die  Ausdrucksweise  des  §  152
Abs.  2  und  des  §  153  Abs.  2  unmittelbar  paßt,
so  wird  klar,  daß  mit  dem  Terminus  „Auftrag“
das  civilrechtliche  Mandat  gar  nicht  gemeint  sein
kann.  Denn  daß  der  Gerichtsschreiber,  daß  der
Staatbhanwolt  nicht  als  Mandanten  nach  Civilrecht
handeln  wollen,  daß  sie  auch  nicht  Namens  der
prlvatrechtlichen  Persönlichkeit  des  Fiscus  dem  Gerichtsvollzieher
  Auftrag  ertheilen,  bedarf  wohl  keiner
besonderen  Darlegung.  Man  nehme  hiezu  die  landesgesetzlich
  mögliche  Zwangsvollstreckung  aus  Beschlüssen
und  Urkunden  der  Verwaltungsbehörden,  welche  im
Auftrage  derselben  durch  Gerichtsvollzleher  erfolgt!
  (CPO.  §  706;  Bayr.  Ausf.Ges.  z.  CPO.
A.  6  u.  7;  CPO.  §  674).  Sollte  da  im  Ernste
noch  die  Behauptung  festgehalten  werden  können,
daß  die  Prozeßgesetzgebung,  welche  den  Auftrag
an  den  Gerichtsvollzieher  als  Voraussetzung  seiner
Amtsausübung  aufstellt,  mit  diesem  Ausdrucke  überall
  nur  den  civilrechtlichen  Auftragsvertrag  im  Auge
hatte?  Dagegen  läßt  sich  auch  nicht  einwenden,
daß  man  eben  unterscheiden  müsse  zwischen  den
Fällen,  wo  der  Auftrag  von  einer  Privatperson,  und
jenen,  wo  er  von  einer  Behörde  ausgehe.  Denn
die  Argumentatlon  mit  dem  Sprachgebrauche
des  Gesetzes  ist  gerade  durch  diese  Unterscheidung
widerlegt.  Dann  erscheint  es  aber  als  eine  petitio
principii,  wenn  man  wie  Jastrow  (a.  a.  O.)  davon
  ausgeht,  das  Reichsrecht  statuire  die  belden
Sätze,  daß  der  Gerichtsvollzieher  Beamter  ist  und
daß  er  im  Parteiauftrage  vollstrecke,  als  einander
gleichberechtigte.  Die  Aufgabe  der  Gesetzesauslegung