Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollzlehers  im  Civilprozeß.  293

läßt  sich  folgerichtig  auch  nicht  in  der  Vereinigung
dieser  beiden  Sätße  finden.

Ist  aber  einmal  diese  Grundlage  der  Beweisführung
  erschüttert,  dann  kann  auch  der  Frage,  ob
es  möglich  sei,  ein  Amt  zu  denken,  dessen  Pflichten
wesentlich  darin  bestehen,  daß  der  Beamte  sich  als
Beauftragter  in  den  Dienst  der  Privaten  stelle,
nicht  mehr  eine  entscheidende  Bedeutung  beigemessen
werden.  Uebrigens  muß  diese  Möglichkeit  widersprochen
  werden,  zum  mindesten  in  den  Gebieten,
in  welchen  das  gemeine  Recht  gilt.  Wenn  wir  das
gemeinrechtliche  Institut  des  Auftragsvertrags  uns
vergegenwärtigen,  so  finden  wir,  daß  als  Inhalt  des
Vertrags  die  Uebernahme  der  Verpflichtung  zur  Besorgung
  von  Geschäften  gedacht  ist,  welche  ins  Gebiet
  des  Privatrechts  fallen,  und  es  dürfte  ohne  Belspiel
  in  den  Quellen  sein,  daß  die  Ausübung  einer
amtlichen  Pflicht  den  Inhalt  eines  Mandotsvertrags
  bildet,  wie  denn  überhaupt  ein  privatrechtlicher
Vertrag  keinen  Raum  hat,  wenn  ein  Privatmann
die  Dienste  eines  Organes  der  Staatögewalt  dem
Gesetze  gemäß  in  Anspruch  nimmt  und  das  letztere
diese  Dienste  zusagt  und  leistet  (Windscheid,  Pand.
II  §  404  Nr.  3).

Denn  während  das  Prlvatrecht  die  Verbindlichkeit
  der  Kontrahenten  erst  entstehen  läßt  durch  daß
im  Vertrage  abgegebene  Versprechen,  besteht  die  Verpflichtung
  des  Beamten  zur  gesetzmäßigen  Ausübung
seiner  amtlichen  Funktionen  ohne  jedes  Versprechen
seinerseits  kraft  öffentlichen  Rechts.  Es  ist  daher
ungefähr  ebenso  unmöglich,  daß  eine  Verpflichtung
des  Beamten  zur  amtlichen  Handlung  durch  sein
Versprechen  und  dessen  Acceptation  erst  entstehe,  wie
es  unmöglich  ist,  daß  der  Eigenthümer  einer  Sache
noch  einmal  Eigenthümer  derselben  werde.  So  wenigstens,
  wenn  man  sich  auf  den  Boden  des  bisherigen
Rechtes  stellt.  Hätte  aber  die  Prozeßgesetzgebung