294  Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.

des  Reiches  diesen  Boden  verlassen  wollen,  hätte  sie
bestimmen  wollen:  der  Zustellungs=  und  Vollstreckungbbeamte
  ist  nicht  kraft  öffentlichen  Rechtes  verpflichtet,
  Amtshandlungen,  die  ihm  gesetzmäßig  angesonnen
  werden,  auszuführen,  sondern  er  ist  nur
verpflichtet,  privatrechtliche  Verträge  zu  schließen,  in
welchen  er  verspricht,  Amtshandlungen  vorzunehmen,
und  nur  insoweit  er  dies  verspricht,  ist  er  zur  Vornahme
  verbunden,  dann  hätte  diese  höchst  unmotivirte
und  umwegige  Neuerung  doch  in  deutlicher  Dispositive
  angeordnet  werden  müssen,  welche  durchweg  fehlt.

Es  hilft  nicht  über  dieses  Bedenken  hinweg,  wenn
man  sich  auf  die  Organisation  der  Rechtsanwaltschaft
  vor  Einführung  der  Reichs-Justizgesetze  beruft.
  Denn  wie  auch  die  Stellung  des  Rechtsanwalts
  nach  einzelnen  Partikularrechten  geregelt
gewesen  sein  mag,  nirgends  war  der  Rechtsanwalt
Organ  der  Staatsgewalt,  nirgends  übte  er  die  Vertretung
  und  Verbeistandung  der  Parteien  als  eine
staatliche  Funktion.  Das  ist  aber  gerade  das  charakteristische
  Merkmal,  welches  den  öffentlichen  Diener
von  dem  Organe  der  Staatögewalt  unterscheidet.
Gleichwie  sehr  wohl  eine  Gesetzgebung  denkbar  ist,
nach  welcher  der  approbirte  Arzt  die  Verpflichtung
hat,  dem  Rufe  des  Kranken  Folge  zu  leisten,  ohne
daß  er  hiedurch  Organ  der  Staatsgewalt  wird,  ebensowenig
  ist  solches  der  Anwalt  unter  der  Herrschaft
einer  Rechtsordnung  gewesen,  die  ihn  verpflichtete,
die  Parteivertretung  in  Prozessen  zu  Übernehmen.
Will  man  den  öffentlichen  Diener  dieser  Art  als
Beamten  bezeichnen,  so  erweitert  man  den  Amtsbegriff.
Auf  diese  Erweiterung  des  Begriffes  findet  allerdings
  der  Satz  keine  Anwendung  mehr,  daß  der
privatrechtliche  Vertrag  nicht  die  Vornahme  einer
Amtshandlung  zum  Gegenstande  haben  könne;  allein
daraus  folgt  nichts  gegen  die  Anwendung  desselben
Satzes  auf  den  engeren  Amtsbegriff,  von  welchem