Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.  295

wir  ausgehen.  Wenn  dies  zutrifft,  so  folgt  daraus,
daß  zwischen  Partei  und  Gerichtsvollzieher  ein  civilrechtliches
  Mandotsverhältniß  weder  innerhalb  der
Zwangsvollstreckung,  noch  auf  dem  Gebiete  des  Zustellungswesens
  angenommen  werden  darf.  Denn  e5
handelt  sich  bei  Zustellungen  nicht  blos  um  Beurkundung,
  sondern  um  prozessual  verbindliche
Mittheilung,  deren  Nichtbeachtung  Versäumnißfolgen
nach  sich  zieht.  Solche  Mittheilung  ist  Ausübung
eines  Stückes  der  jurisdiktionellen  Staatsgewalt.
Ueberdies  kann  auch  bei  Zustellungen  der  Gerichtsvollzieher
  in  die  Lage  kommen,  staatlichen  Zwang
zu  üben,  wenn  er  nämlich  die  „Zustellung“  gegen
den  Annahme-Weigernden  gemäß  §  170  und  174
Nr.  5  in  dem  Sinne  erzwingt,  daß  sie  als  perfekt
gilt  trotz  Weigerung  der  Annahme  ").

Es  ist  also  nicht  an  dem,  wie  Jastrow  (a.  a.  O.)
meint,  daß  auf  dem  Gebiete  der  Zustellungen  das
auß  dem  öffentlichen  Imperium  des  Vollstreckungsbeamten
  entnommene  Bedenken  gegen  die  Mandatstheorie
  wegfalle.  Der  Hinweis  auf  §  181  CPO.,
wonach  sogar  der  Anwalt  Urkundsperson  sei,  ist  unschlüssig,
  weil  die  Zustellung  von  Anwalt  zu  Anwalt
ohne  Einverständniß  des  Adressaten  nicht
prozessual  verbindlich  wirkt,  mithin  sich  ganz  wesentlich
  von  der  Zustellung  durch  den  Gerichtsvollzieher
unterscheidet.

Wäle  freilich  richtig,  was  die  erwähnte  Plenarentscheidung
  des  Reichsgerichts  darzuthun  sucht,  daß
die  Einzelvorschriften  der  CPO.  im  Vollstreckungsrechte
  Anwendungen  des  Gedankens  enthalten,  der
Gerichtsvollzieher  sei  Mandatar  und  Vertreter  des
betreibenden  Gläubigers,  so  würde  die  entgegengesetzte
Auffassung  noch  immer  einen  schweren  Stand  haben.

*)  Darauf  hat  Planck,  Lehrbuch  I  S.  135  I  aufmerksam
  gemacht.