296  Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.

Allein  die  vom  Reichsgerichte  für  seine  These  vorgebrachten
  Gründe  sind  unstichhaltig.  Dem  Nachweise
  dessen  schicken  wir  den  wohl  kaum  bestrittenen
Satz  voraus,  daß  im  früheren  gemeinen  Prozeßrechte
sowie  in  den  partikulären  Gerichtsordnungen  des
18.  Jahrhunderts  der  Gerichtsdiener,  dessen  sich  das
Gericht  zur  Vornahme  der  Vollstreckungöhandlungen
bediente,  ebensowenig  Parteimandatar  gewesen  ist
wie  das  Gericht  selbst.

Gehen  wir  nun  die  einzelnen  Beweisgründe  des
Reichsgerichts  in  der  oblgen  (S.  289,  290)  Reihenfolge
  durch:

Zu  1.  Es  ist  richtig,  daß  der  Gerichtsvollzieher
die  Vollstreckung  nur  auf  Grund  eines  „Auftrages“
des  Gläubigers  beginnen  darf.  Aber  durfte  denn
das  Gericht  nach  früherem  gemeinen  Prozeßrechte
den  Gerichtsdiener  mit  der  Vollstreckung  vorgehen
lassen  ohne  imploratio  Seitens  der  Partei?  Kann
etwa  nach  Reichsrecht  das  Gericht  über  die  Klage
verhandeln,  ohne  daß  es  vom  Kläger  dazu  angeregt
wird?  Kann  das  Gericht  nach  Reichsrecht  einen
Forderungspfändungsbeschluß  erlassen,  ohne  daß  der
Gläubiger  es  verlangt?  Und  doch  wird  von  Niemand
behauptet,  das  Gericht  handle,  wenn  die  Klage  erhoben,
  wenn  der  Pfändungsantrag  gestellt  ist,  im
eivilrechtlichen  Auftrage  des  Antragstellers.

Zu  2.  Der  Gerichtsvollzieher  muß  gewiß  die
Vollstreckung  einstellen  oder  beschränken,  sobald  der
Gläubiger  es  will;  er  muß  dies  aber  nicht  mehr
und  nicht  weniger,  wie  das  Gericht  nach  gemelnem
Prozeßrecht  es  mußte,  wie  das  Gericht  zufolge
Reichsprozeßrechts  nach  rechtzeitiger  Zurücknahme
der  Klage  sich  der  Entscheidung  enthalten  muß,  wie
das  Vollstreckungsgericht  den  Forderungspfändungs-=beschluß
  auf  Parteiantrag  zu  reduziren  gezwungen
ist.  So  wenig  hieraus  auf  einen  eivilrechtlichen
Auftragsvertrag  zwischen  Partei  und  Gericht  ge-