Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.  297

schlossen  werden  kann,  so  wenig  ist  dies  für  daß
Verhältniß  des  Gläubigers  zum  Gerichtsvollzieher
der  Fall,  von  dem  jener  Vollstreckung  verlangt  hat.

Zu  3.  Aus  der  Thatsoche,  daß  der  Gerichtsvollzieher
  an  die  gesetzmäßigen  Weisungen  der  Partei
bezüglich  der  Art  und  Weise  der  Vollstreckung  gebunden
  ist,  folgt  nichts  für  das  Auftrags  verhältniß.
  Denn  auch  nach  früherem  gemeinen  Rechte
war  das  Gericht  an  den  Antrag  des  Gläubigers
in  Betreff  der  Art  und  Weise  der  Vollstreckung  gebunden,
  wenn  dieser  Antrag  dem  Gesetze  entsprach.
Ueberdies  ist  der  Gerichtsvollzieher  der  Korrektur  in
Betreff  der  Art  und  Weise  der  Vollstreckung  ebenso
von  Seite  des  Exequenden  ausgesetzt,  wie  von  Seite
des  Gläubigers  (CPO.  §  685),  ohne  daß  doch
zwischen  ihm  und  dem  Exequendus  ein  Auftragsverhältniß
  besteht.

Zu  4.  Den  scheinbar  festesten  Stützpunkt  der
Mandatstheorie  bilden  die  §§#  675,  676,  716,  720
CPO.,  auf  welche  das  Reichsgericht  sich  beruft,  um
zu  zeigen,  daß  der  Gerichtsvollzieher  sogar  Stellvertreter
  des  betreibenden  Gläubigers  in  Folge
des  ihm  ertheilten  Mandates  sei.

Allein  der  Satz,  daß  der  Exekutor  zur  Empfangnahme
  von  Zahlungen  oder  sonstigen  Leistungen,  die
durch  Vollstreckung  erzwungen  werden  sollten,  legitlmirt
  und  daß  der  Schuldner  durch  diese  Empfangnahme
  liberirt  sei,  daß  mithin  die  Nachlässigkelt  oder
Unredlichkelit  des  Exekutors  in  Ablieferung  des  Empfangenen
  auf  Gefahr  des  Gläubigers  gehe,  galt
richtiger  Ansicht  nach  wohl  schon  für  das  frühere
gemeine  Prozeßrecht  (ogl.  Seuff.  Arch.  Bd.  22
Nr.  123;  Windscheid  Pand.  §  342  Note  29).
Freilich  war  das  nicht  unbestritten  (vgl.  Seuff.  Arch.
Bd.  24  Nr.  296;  Bd.  26  Nr.  286).  Aber  schon
die  Möglichkeit  einer  Kontroverse  über  diesen  Punkt
zeligt,  daß  auch  nach  gemeinem  Rechte  die  Entschei-