298  Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.

dung  unabhängig  sein  konnte  von  der  Auffassung  des
Verhältnisses  zwischen  Exekutor  und  Gläubiger  als
eines  Mandates.  Nach  der  allgemeinen  preußischen
Gerichtsordnung  Tit.  24  8§  65,  66  Th.  I  unterliegt
  es  keinem  Zweifel,  daß  an  den  Exekutor  mit
liberirender  Wirkung  gezahlt  werden  konnte,  falls  dem
Schuldner  nicht  besonders  durch  das  Gericht  diese
Zahlung  untersagt  worden  war.  Aber  selbst  wenn
die  Befreiung  des  Schuldners  durch  Leistung  an  den
mit  Vollstreckung  betrauten  Gerichtsvollzieher  eine
völlige  Neuerung  des  Reichsrechts  wäre,  könnte  sie
nicht  ebensogut  mit  der  Auffassung  in  Einklang  gebracht
  werden,  welche  im  Gerichtsvollzieher  nur
das  Organ  der  staatlichen  Zwangsgewalt  erblickt,
als  mit  der  Mandatstheorie?  Gewiß  läßt  sich  diese
Wirkung  der  Zahlung  an  den  Gerichtsvollzieher  auf
die  Anerkennung  eines  Schutzbedürfnisses  des  verfolgten
  Schuldner5  zurückführen.  Wie  dieser  einerseits
  dem  Eingriffe  des  Vollstreckungsbeamten  ausgesetzt
  ist,  so  ist  es  andererseits  billig,  daß  er  die
Vollstreckung  noch  abwenden  darf,  wenn  er  im  letzten
Augenblicke  die  Befriedigungsmittel  jenem  übergibt.
Es  liegt  darin  eine  Art  von  brevi  manu  Pfändung
  oder  Wegnahme,  wie  es  in  dem  vorangeführten
Erkenntniß  aus  Seuff.  Archiv  (Bd.  22  Nr.  123)
zutreffend  bezeichnet  wird.  Gilt  ja  doch  auch  gemeinrechtlich
  der  Satz,  daß  der  Schuldner  bei  mora
accipiendi  des  Gläubigers  durch  gerichtliche  Deposition
  des  Geschuldeten  befreit  werde!  Und  doch  ist
das  Gericht,  indem  es  das  Depositum  in  Empfang
nimmt,  nicht  Mandatar  oder  Vertreter  des  Gläublgers,
  so  daß  es  bei  der  Liberation  des  Schuldners
verbliebe,  auch  wenn  der  Gläubiger  die  Empfangnahme
  des  Depositum  durch  das  Gericht  noch  ausdrücklich
  hinterher  desavouiren  würde.

Durch  die  Vorschrift  des  §  676  CPO.,  wonach
der  Gläubiger  dem  Schuldner  gegenüber  den  Mangel