Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.  299

des  Auftrages  an  den  Gerichtsvollzieher  nicht  geltend
  machen  kann,  sobald  der  Schuldner  an  den
letzteren  geleistet  hat,  wird  übrigens  geradezu  bestätigt,
  daß  das  Interesse  des  verfolgten  Schuldner
für  die  Aufstellung  der  Regel  des  §  675  maßgebend
war.  Daß  dieser  Gedanke  in  der  Fassung  des  §  676
zum  Ausdrucke  gelangte,  ist  nur  eine  Folge  der  einmal
  dem  Auftragsverhältnisse  entnommenen  Terminologie
  des  Gesetzes.

In  den  8§  716  und  710  CPéC.  kommt  es  sogar
  zur  förmlichen  gesetzlichen  Formulirung,  daß  der
Gerichtsvollzieher  nicht  der  Vertreter  des  betreibenden
Gläubigers  ist.  In  §  716  Abs.  2  wird  zunächst
bestimmt,  der  Gerichtsvollzieher  habe  gepfändetes
Geld  dem  Gläubiger  abzuliefern.  Diese  Amtspflicht
des  Gerichtsvollziehers  hätte  einer  besonderen  Hervorhebung
  nicht  bedurft,  wenn  jener  schon  nach
§#  675,  676  Mandatar  des  Gläubigers  wäre.
Wenn  nun  Abs.  2  cit.  sortfährt:  „Die  Wegnahme  des
Geldes  durch  den  Gerichtsvollzieher  gilt  als  Zahlung
  von  Seiten  des  Schuldners“,  so  könnte  nicht
deutlicher  gesagt  sein,  daß  diese  Wegnahme  Zahlung
nicht  ist,  während  sie  es  doch  wäre,  würde  der  Gerichtsvollzieher
  den  Gläubiger  vertreten.  Ganz  die
gleiche  Wohrnehmung  wiederholt  sich,  wenn  man  die
Fassung  des  §  720  ins  Auge  faßt.

Am  deutlichsten  zeigt  sich  aber  die  Undurchführbarkeit
  der  Mandatstheorie  in  §  728  CPO.  für
den  Fall  einer  Nachpfändung.  Der  Auftrag  des
Gläubigers  an  den  nachpfändenden  Gerichtsvollzieher
seines  Vertrauens  wird  völlig  ignorirt,  wenn  nun
zur  Versteigerung  des  Gepfändeten  geschritten  werden
  soll.  Dieser  Vollstreckungsakt  ist  von  dem  erstpfändenden
  Gerichtsvollzieher  vorzunehmen,  da  dieser
zuerst  mit  dem  Vollstreckungszugriff  vorgegangen
war.  Die  Fiktion,  daß  der  Auftrag  des  zweiten
Gläubigers  kraft  Gesetzes  auf  ihn  übergehe,  ist  keine