300  Rechtl.  Stellung  des  Gerichtavollziehers  im  Civilprozeß.

wissenschaftliche,  sondern  eine  rein  dogmatische  Fiktion
d.  h.  ein  kurzer  Ausdruck  für  den  Gedanken,  daß
der  sog.  Auftrag  de5  zweiten  Gläubigers  den  zweiten
Gerichtsvollzieher  nicht  weiter  zur  Vollstreckung  ermächtige,
  als  bis  zur  Vornahme  des  Nachpfändungsaktes,
  und  daß  von  da  ab  der  zweite  Gläubiger  sich
die  Amtsthätigkeit  des  ersten  Gerichtsvollzieher5  gefallen
  lassen  müsse.  Uebrigens  kann  das  Vollstreckungsgericht
  auf  Antrag  eines  betheiligten  Gläubigers
  oder  des  Schuldners  einen  anderen  Gerichtsvollzieher
  mit  der  Versteigerung  betrauen.  Indem
das  Gesetz  diese  Maßregel  für  zulässig  erklärt,  legt
es  nicht  einmal  mehr  auf  seine  Terminologie  Gewicht;
  es  spricht  hier  nicht  von  einem  Auftrage,
der  diesem  ernannten  Gerichtsvollzieher  ertheilt  wird,
oder  der  auf  ihn  übergeht.  Es  wäre  hier  auch  eine
gar  zu  gezwungene  Redeweise  gewesen,  hätte  man
die  Ausßdrucksweise  beibehalten  wollen,  daß  der  Gerichtsvollzieher
  im  Parteiauftrage  handle.

Eine  Ernennung  des  Gerichtsvollziehers  Seitens
  des  Gerichtes  und  zwar  auf  Antrag  einer  anderen
  Person  als  des  Gläubigers  begegnet  uns  auch
in  §  751  Abs.  1,  wo  der  Fall  der  mehrfachen
Pfändung  eines  Anspruches  auf  Herausgabe  einer
beweglichen  Sache  geregelt  ist.

Zu  5.  Nach  dem  bisher  Außgeführten  sind  die
positiven  Bestimmungen  des  Gesetzes  Über  dos  Verhältniß
  zwischen  Gläubiger  und  Gerichtsvollzieher
gerade  nicht  motivirt,  wenn  man  den  Gerichtsvollzieher
  als  Mandatar  des  Gläubigers  ansieht  und
nur  motivirt,  wenn  man  den  privatrechtlichen  Standpunkt
  der  Betrachtung  aufgibt.

Zu  6.  An  diesem  Resultate  kann  der  Inhalt
der  in  der  Justizkommission  des  Reichstages  über
&amp;  716  und  720  CPO.  gepflogenen  Verhandlungen
schon  deshalb  nichts  ändern,  weil  diese  Verhandlungen
  keine  Berüäcksichtigung  beanspruchen  können