Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.  301

im  Widerspruche  mit  dem  Gesetze  selbst.  Allein
davon  ganz  abgesehen  ist  aus  den  Verhandlungen
nur  soviel  ersichtlich,  daß  der  Antrag:  aus  §§  716
und  720  CPO.  die  Worte  zu  streichen  „die  Wegnahme
  des  Geldes  (Empfangnahme  des  Erlöses)
gilt  als  Zahlung  von  Seiten  des  Schuldners“  in
Folge  Widerspruchs  der  Regierungskommissare  zurückgezogen
  wurde  und  daß  diese  ihren  Widerspruch  mit
dem  Bemerken  motivirten,  „der  Entwurf  habe  zum
Ausdrucke  bringen  wollen,  daß  der  Gerichtsvollzieher
Mandatar  des  Gläubigers  sei.“  Es  ist  also  m.
a.  W.  nicht  einmal  ein  Nachweis  dafür  vorhanden,
daß  die  Kommission  oder  auch  nur  die  Antragsteller
sich  die  Motivirung  der  Regierungskommissare  angeeignet
  haben,  geschweige  denn,  daß  ein  Einverständniß
  darüber  zwischen  Regierungen  und  Reichstag
  vorliegt.

Zu  7.  Aus  §  676  CPO.  ergibt  sich  allerdings,
daß  der  Gläubiger  im  Verhältnisse  zum  Gerichtsvollzieher
  befugt  ist,  diesen  in  der  Ausführung  der
Vollstreckung  zu  beschränken  oder  zur  völligen  Einstellung
  der  Vollstreckung  anzuweisen.  Aber  muß
nicht  ganz  dasselbe  gelten  gegenüber  dem  Gerichte
bezw.  dem  Gerichtsschreiber,  wo  es  sich  um  Forderungspfändung
  handelt?  Z.  B.:  der  Beschluh  auf
Forderungspfändung  ist  vom  Gerichte  gefaßt;  ehe
aber  die  Zustellung  durch  Vermittlung  des  Gerichtsschreibers
  erfolgt,  nimmt  der  Gläubiger  seinen  Antrag
zurück.  Der  Gerichtsschreiber,  der  dies  übersieht,
läßt  den  Beschluß  trotzdem  an  den  Drittschuldner
zustellen.  Gilt  hier  nicht  die  Pfändung  als  bewirkt?
  (CPO.  §  730  Abs.  3).  Und  doch  wird
man  nicht  anstehen,  zu  sagen,  daß  der  Gläubiger
zur  Zahlung  der  Zustellungskosten  nicht  verpflichtet
ist  und  daß  der  Gerichtsschreiber,  der  dolos  oder
grob  fahrlässig  die  Zurücknahme  unberücksichtigt  ließ,
dem  Gläubiger  für  den  dadurch  verursachten  Schaden