302  Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollzlehers  im  Civilprozeß.

haftet.  Daß  aber  der  Gerichtsvollzieher  als  Mandatar
  auch  für  levis  culpa  zu  haften  habe,  wenn
er  trotz  Rücknahme  oder  Beschränkung  des  „Auftrags“
  vollstreckt  oder  Zahlungen  in  Empfang  nimmt,
das  wäre  eben  thema  probandum  und  kann  aus
§8  676  ohne  petitio  principü  nicht  abgeleitet  werden.

Zu  8.  Der  Erwerb  eines  Pfandrechts  für  den
Gläubiger  in  Folge  der  von  dem  Gerichtsvollzieher
vollzogenen  Pfändung  ist  für  die  Mandatstheorie
gänzlich  belanglos.  Denn  ouch  durch  prätorische
missio  in  bona  zum  Zwecke  der  Exekution  wurde
dem  Gläubiger  ohne  alles  Auftragsverhältniß  ein
Pfandrecht  erworben;  nicht  minder  durch  die  gerichtliche
  Pfändung  einzelner  Sachen  nach  römischem
und  gemeinem  Rechte.  Wie  diese  Pfandrechte,  so
beruht  auch  das  Pfandrecht  des  §  709  CPO.  auf
gesetzgeberischer  Willkür.  Das  wird  völlig  klar,
wenn  man  erwägt,  daß  das  französische  Prozeßrecht,
wie  das  der  bayerischen  Prozeßordnung  v.  1869,
von  denen  das  Reichsgericht  gerade  bemerkt,  daß  sie
die  Mandatstheorie  rein  durchgeführt  hätten,  ein
Pfandrecht  infolge  der  Pfändung  nicht  entstehen
lassen.

sen  9.  Der  Anspruch  des  Gerichtsvollziehers
auf  Gebühren  und  Vorschuß  unterscheidet  sich  seiner
rechtlichen  Natur  nach  in  nichts  von  dem  gleichen
Anspruche  des  Fiscus,  wenn  die  Gerichte  in  Anspruch
genommen  werden.

Zu  10.  Die  unter  Umständen  den  Gläubiger
treffende  Haftung  für  den  durch  den  Gerichtsvollzieher
verursachten  Schaden  (insbes.  CPO.  &amp;  690)  erklärt
  sich  ausreichend,  wenn  man  annimmt,  der
Gläubiger  sei  Urheber  des  Schadens  dadurch  geworden,
  daß  er  die  Thätigkeit  der  Staatsgewalt  zu
Unrecht  in  Bewegung  gesetzt  habe.  ç„

Ueber  das  weitere  Argument  der  relchsgerichtlichen
  Plenarentscheldung,  welches  aus  dem  Sprach-