Oberstrichterliche  Entscheidungen.  303

gebrauche  der  Motive  zum  Entwurfe  der  CPO.  und
aus  der  von  diesen  beliebten  Parallele  zwischen  dem
Gerichtsvollzieher  und  dem  Prozeßbevollmächtigten
entnommen  ist,  kann  füglich  ohne  besondere  Wider-=legung
  hinweggegangen  werden.  Denn  wenn  schon
der  Sprachgebrauch  des  Gesetzes,  wie  gezeigt,
unbehelslich  ist,  um  wie  viel  weniger  jener  der
Motive!  Die  in  diesen  zu  Tage  tretende  Parallele
aber  ist  eine  keineswegs  zu  voller  Klarheit  durchgedrungene
  theoretische  Konstruktion,  welche  füc  die
Auslegung  des  Gesetzes  keinerlei  entscheidende  Bedeutung

  haben  kann.
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kogl.
Gayer.  Obersten  Kandesgerichts  in  München.

Civilrecht.

Gestio  pro  herede.  Zur  Erwerbung  einer
Erbschaft  wird  allerdings  nicht  nur  der  entschiedene
und  bestimmte  Wille,  auf  die  erfolgte  Delation  Erbe
zu  werden,  sondern  auch  eine  Erklärung  dieses  Willens
gefordert.  Allein  letztere  kann  nicht  blos  durch
wörtliche  Aeußerung  desselben  abgegeben  werden,
sondern  auch  durch  entsprechende  Handlungen,  durch
pro  herede  gestio.  Nun  hat  aber  die  N.  N.  in
der  Notarkatsurkunde  vom  x.  sich  nicht  nur  wiederholt
  als  die  Universalerbin  ihres  Sohnes  bezeichnet,
sondern  auch  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf
diese  ihre  Eigenschaft  Erklärungen  abgegeben,  namentlich
  die  von  ihrem  Sohne  bei  seinen  Lebzeiten  gemachten
  Schenkungen  und  andere  Vermögenszuwendungen
  anerkannt.  Wenn  nun  die  Vorinstanz
dessenungeachtet  die  Qualität  der  N.  N.  als  Erbin
ihres  Sohnes  verneinen  zu  müssen  glaubte,  und