304  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

wenn  sie  darin  nur  die  Erwähnung  einer  Berufung
zur  Erbschaft  erblicken  will,  so  konnte  sie  zu  diesem
Ergebnisse  nur  unter  Außerachtlassung  der  über  pro
herede  gestio  bestehenden  Rechtsgrundsätze  gelangen.
Denn  damit,  daß  die  N.  N.  Erklärungen  der  vorbezeichneten
  Art  abgab,  hat  sie  zweifellos  Handlungen
vorgenommen,  zu  denen  sie  nur  als  Erbin  ihres
Sohnes  veraulaßt  war,  welche  nur  in  dieser  Eigenschaft
  abgegeben  Zweck  und  Bedeutung  hatten  und
welche  auch  ausdrücklich  in  dieser  Eigenschaft  abgegeben
  wurden.  Sie  sind  in  einer  öffentlichen  Urkunde
  enthalten;  von  der  Ernstlichkeit  der  darin
niedergelegten  Willensmeinung  ist  sohin  nicht  zu
zwelfeln;  daß  sie  von  dem  amttrenden  Notare  unrichtig
  wiedergegeben  worden  wären,  ist  nicht  behauptet.
  Die  in  der  Urkunde  gebrauchten  Worte:
„sie  (die  N.  N.)  verzichte  auf  jede  Vermögensauslieferung
  aus  dem  Nachlasse  ihres  Sohnes“  lassen
sich  nicht  für  die  gegentheilige  Auffassung  verwerthen.
Denn  „nichts  von  einem  bestimmten  Nachlasse  ausgeliefert
  verlangen“  ist  etwas  Anderes  als  „nicht
Erbe  sein  wollen.“  Urtheil  vom  25.  April  1888;
Reg.-Nr.  143/87.

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Redakteur:  Dr.  Julins  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn  in  Erlangen.