Samstag  den  29.  Stptember  1888.  53.  Jahrgang.  Aõ  20.

Dr.  J.  A.  Seusffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  halt:  Dle  rechiliche  Stellung  des  Gerichtsvollzlehers  im  Stoishreiet.  (Schluß.)

—  Mlithellungen  aus  den  enlrrccun  des  Kal.  Bayer.  Obersten
Landesgerichts  in  München:  Richiltrelulge  Rechtspflege;  Ciollrecht.  —
ur.

Die  rechtliche  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im
Civilprozeß.  .-(Schcuß.)



SobliebenocheinWortzusageaüberdas
letzte  reichsgerichtliche  Argument  aus  der  Entstehungsgeschichte
  des  Gesetzeß.

Hier  zeigt  sich  die  Gefahr,  die  der  Ausleger
läuft,  der  daß  Gesetz  nicht  als  ein  auf  eigenen  Füßen
stehendes  Produkt  des  gesetzgeberischen  Willens  betrachtet,
  das  aus  sich  selbst  heraus  interpretirt  werden
  muß,  sondern  der  „hinter  den  Gesetzestegt  zurückgreift*)“
  auf  die  angebliche  Abstammung  desselben,
auf  den  vor  Emanirung  des  neuen  Gesetzes  vorhandenen
  Bestand.  Freilich  sind  es  Merschen,
welche  die  Gesetze  vorbereiten  und  erlassen,  freilich
entnehmen  sie  den  Inhalt  derselben  vielfach  aus  dem
schon  Vorhandenen?);  allein  dorauf  kommt  es  wohl
an  für  das  Gesetzesprojekt,  aber  nicht  für  das  Gesetz,
  soferne  sein  Text  nicht  auf  das  Vorhandene
Bezug  nimmt.  Der  deutsche  Gesetzgeber  hat  weder

*)  L.  Seuffert  in  der  Zischr.  f.  deutschen  Civilprozeß
d.  XI  S.  191.  "*7  sch  p

L.  Seuffert  a.  a.  O.
Neue  Folge.  Band  XXXIII.