306  Rechil.  Stellung  bes  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.

gesagt,  daß  er  das  französische  Gerichtsvollzieherinstitut,
  noch  daß  er  das  Institut  des  deutschen
Gerichtsboten  rezipirt  haben  wolle.  Darum  ist  es
ganz  und  gar  individuelle  Anschauung,  wenn  der
Interpret  des  deutschen  Gesetzes  sich  für  das  eine
oder  das  andere  entscheidet.  Und  da  doch  unbestritten
ist,  daß  die  Reichsgesetzgebung  die  französischen  Bestimmungen
  über  den  Gerichtsvollzieher  nicht  in  ihrer
Gesammtheit  übernommen  hat,  wo  ist  die  Grenze,
bis  zu  welcher  das  französische  Recht  maßgebend
war?  Weshalb  sollte  es  gerade  bezüglich  der  civilrechtlichen
  Konstruktion  des  Verhältnisses  zwischen
Gerichtsvollzieher  und  Partei  der  Fall  gewesen  sein?
Aber  selbst  dies  zugegeben,  so  können  wir  die
Schlüssigkeit  des  Beweisgrundes  doch  nicht  anerkennen,
weil  es  keineswegs  feststeht,  daß  das  Verhältniß
zwischen  Gerichtsvollzieher  und  Partei  im  französischen
  Rechte  auf  der  civilrechtlichen  Grundlage  deß
Auftragsvertrags  beruht.

Daß  in  irgend  einer  gesetzlichen  Vorschrift  das
erwähnte  Verhältniß  als  Auftragsvertrag  erklärt  sei,
wird  von  keiner  Seite  behauptet.  Ebensowenig  ist
aber  freilich  zweifelhaft,  daß  die  französische  Jurisprudenz
  gelegentlich  den  Gerichtsvollzieher  Mandatar
  der  Partei  nennt,  die  Angehung  desselben  durch
die  Partei  Mandot  (vgl.  Dalloz,  jurisprudence
Henerale  s.  v.  résponsabilité  Nr.  485;  s.  v.

uissier  Nr.  84,  97,  100,  104;  s.  v.  olficiers
publics  Nr.  19.  Konsequenzen  aus  dieser  Bezelchnung
  werden  aber  von  den  französischen  Juristen  bis
auf  Laurent)  nicht  gezogen.  Vielmehr  wird  das
„allgemeine  Prinzip“  für  die  Entscheidung  der  Verantwortlichkeitsfragen
  zwischen  Partei  und  Gerichtsvollzieher
  in  den  Bestimmungen  der  Art.  1382  ff.
code  civil  gefunden.  Man  vgl.  Dolloz  a.  a.  O.

½)  Principes  du  droit  eivil  français  Bd.  20  S.  539  ff.