Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.  307

s.  V.  Té8ponsabilité  Nr.  1.  469;  s.  v.  huissier
Nr.  97;  111.  Die  Art.  1382  ff.  1.  c.  setzen  aber
gerade  den  Mangel  kontraktlicher  Haftung  voraus
  (vgl.  Dalloz  I.  c.  s.  v.  résponsabilité  Nr.  1).
So  ist  es  denn  auch  ganz  charakteristisch,  daß  in
einer  bei  Dalloz  (I.  c.  s.  v.  résponsabilité
Nr.  485)  angeführten  Entscheidung,  welche  den
Satz  belegen  soll,  daß  der  huissier  wie  jeder  Mandatar
  nur  seinem  Mandanten  verantwortlich  sei,
die  Unverantwortlichkeit  des  huissier  gegenüber  dem
zahlenden  Indossanten  eines  Wechsels  wegen
Nichtigkeit  des  vom  Inhaber  aufgetragenen  Protestes
  damit  motivirt  wird,  daß  der  Indossant  qui
a  remboursé  sans  s’'etre  assuré  de  la  validilé
du  protst,  par  cette  négligence  est  réputé  avoir
renoncé  à  tout  recours  de  cette  nullilc.  Obwohl
  m.  a.  W.  scheinbor  die  Unverantwortlichkelt
gegenüber  dem  Indossanten  aus  dem  Mangel
eines  Mandates  sich  ergeben  soll,  wird  sie  doch
in  Wahrheit  auf  den  Verzicht  des  Indossanten
gegründet,  d.  h.  es  wird  die  Ersatzpflicht  als  entstanden
  erachtet,  trotzdem  der  Indossant  nicht  Mandant
  des  huissier  war.  Das  Prinzip  der  Art.
1382  ff.  code  civile  findet  nach  französischem
Rechte  Anwendung  auch  auf  die  Verantwortlichkeit
der  Gerichtsschreiber  (Dalloz  s.  v.  résponsabilité
Nr.  287),  von  denen  man  doch  gewiß  nicht  behauptet,
  sie  seien  Parteimandatare.  Nur  die  Richter
unterstehen  den  Art.  1382  ff.  nicht  wegen  der  Spezlalbestimmung
  in  Art.  505  code  de  procedure  civile
(Dalloz,  8.  v.  résponsabililé  Nr.  284).

Man  findet  übrigens  auch  zahlreiche  Aeußerungen
der  französischen  Jurisprudenz  bei  Dalloz,  welche
deutlich  darauf  hinweisen,  daß  das  Verhältniß  zwischen
  Partei  und  Gerichtsvollzieher  unter  dem  öffentlichrechtlichen
  Gesichtspunkte  im  Gegensatze  zum
Mandat  betrachtet  wurde.

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