Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.  309

Trotz  dieser  Verquickung  der  Begriffe  hat  die
Rechtsprechung  ohne  Widerspruch  der  Doktein  daran
festgehalten,  die  Art.  1382  ff.  code  civil  da  zur
Anwendung  zu  bringen,  wo  der  Anlaß  geboten  wäre,
aun  der  Mandatstheorte  praktische  Folgerungen  zu
ziehen.

Erst  Laurent  (a.  a.  O.)  betont  die  kontraktliche
Haftbarkeit  der  Gerichtsvollzieher  als  Mandatare
und  kommt  zu  dem  Schlusse,  daß  diese  einen  Grad
geringer  sei,  als  die  der  Artt.  1382,  1383  c.  c.,
indem  nach  letzteren  Vorschriften  la  faute  la  plus
legere  prästirt  werden  müsse,  nach  den  Grundsätzen
der  kontraktlichen  Haftung  dagegen  nur  la  faute
legere  in  abstracto.  Er  fügt  hinzu  (S.  541),
daß  die  Differenz  bei  der  Freiheit  des  richterlichen
Ermessens  in  praxi  bedeutungslos  sei.

Angesichts  dieser  praktischen  Gleichgiltigkeit  des
Unterschieds  kann  es  freilich  nicht  Wunder  nehmen,
wenn  sich  die  französische  Jurlsprudenz  keine  strenge
Rechenschaft  darüber  ablegt,  ob  sie  berechtigt  sei,
den  huissier  als  Mandatar  der  Partei  aufzufassen.
Allein  andererseits  wäre  es  doch  mehr  als  bedenklich,
eine  derart  problematische  theoretische  Konstruktion
ohne  Weiteres  als  das  Vorbild  des  deutschen  Gesetzgebers
  zu  erklären.  Es  mag  sein,  daß  die  Verfasser
des  Entwurfs  einer  deutschen  CPO.  das  Gerichtsvollzieherinstitut
  des  französischen  Rechts  nachahmen
wollten;  daß  sie  aber  schwankende  Lehrmeinungen
der  französischen  Jurisprudenz  ebenfalls  kodifiziren
wollten,  ist  um  so  weniger  anzunehmen,  als  nicht
einmal  die  gesetzlichen  Vorschriften  des  französischen
Prozeß-Rechtes  im  deutschen  Gesetzbuche  reproduzirt
wurden,  welche  die  Ersatzpflicht  des  huissier  wegen
dienstlichen  Verschuldens  statuiren  bezw.  ausdrücklich
vorbehalten  (code  de  procedure  civile  Art.  71,
132,  293,  625,  826,  1031).  Hätte  die  deutsche
Prozeßordnung  solche  Vorschriften  aufgenommen,  so