310  Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.

läge  es  näher,  sie  auf  eine  kontraktliche  Haftpflicht
des  Gerichtsvollziehers  zurückzuführen,  obwohl,  wie
gezeigt,  die  französische  Jurisprudenz  trotzdem  an
der  Quasideliktsgrundlage  der  Art.  1382  ff.  c.  civ.
festhielt.  In  Ermangelung  jeder  derartigen  Vorschrift
besteht  aber  auch  nicht  die  geringste  Veranlassung,
den  Kontrakt  zwischen  Partei  und  Gerichtsvollzieher
als  eine  gesetzliche  Einrichtung  anzusehen.  Auch  der
Inhalt  der  §§  675,  676  der  CPO.  zwingt  nicht,
eine  Außnahme  anzuerkennen,  wie  Schrutka-Rechtenstamm
  (a.  a.  O.)  konzediren  möchte.  Denn  man
darf  dem  die  Zahlung  empfangenden  Gerichtsvollzieher
  die  gleiche  amtliche  Stellung  zuweisen,  welche
der  Gerichtsdiener  und  das  Gericht  im  früheren  gemeinen
  Progesse  einnahmen,  wenn  der  Exequendus
an  sie  die  Zahlung  leistete,  ohne  daß  man  mit  dem
Inhalte  der  §§  675,  676  in  Widerspruch  geräth.

Andererseits  ist  es  nicht  erforderlich,  sich  gegenüber
  der  Mandatstheorie  auf  die  von  Förster-Eccius
(a.  a.  O.)  geltend  gemachten  Gründe  zu  stützen.
Die  Unhaltbarkeit  jener  Theorie  folgt  schon  zur  Genüge
  einmal  aus  der  Unmöglichkeit  der  Begründung
einer  amtlichen  Verpflichtung  durch  Kontrakt,  sodann
aus  dem  Mangel  jedes  positiven  Anhaltspunktes  für
das  Mandatsverhältniß,  wie  dies  im  Bisherigen
dargelegt  ist.

Doch  halten  wir  das  eine  Argument  von  Förster-Eccius,
  die  Stellvertretung  setze  stets  voraus,  daß
der  Vertretene  die  aufgetragene  Handlung  wenigstens
  dann  in  Person  würde  vornehmen  können,
wenn  er  die  Eigenschaft  des  Vertreters  hätte,  durch
Jastrow  (a.  a.  O.  S.  383  f.)  nicht  für  widerlegt.
  Denn  wenn  er  zu  zeigen  sucht,  daß  im  Strafprozesse
  der  angeklagte  Rechtsanwalt  eine  Reihe
von  Befugnissen  nicht  habe,  welche  dem  vertheidigenden
  Rechtsanwalt  zustehen  und  doch  dieser  der  Vertreter
  des  ersteren  sei,  so  ist  diese  Behauptung  nicht