Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.  311

richtig.  Der  Vertheidiger  ist  nicht  Vertreter,  sondern
Beistand  des  Angeklagten.

Von  den  im  Uebrigen  gewiß  gegen  die  Mandatstheorie
  verwerthbaren  Ausführungen  Bunsens  (a.  a.  O.)
möchten  wir  nur  der  einen  nicht  zustimmen,  daß  das
Mandat  freiwillig  übernommen  sein  müsse.  In  dieser
Formulirung  wäre  der  Satz  nicht  zutreffend.  Denn
was  sollte  beispielsweise  der  Annahme  eines  Mandates
  entgegenstehen,  welches  vom  Mandatar  übernommen
  wird,  weil  er  durch  Vermächtniß  zur  Uebernahme
  verpflichtet  wurde  ?  Doch  scheint  uns  fast,  als
wollte  Bunsen  nur  zum  Auödrucke  bringen,  daß  der
Mandatsvertrag  nicht  im  Stande  sei,  eine  Verpflichtung
  erst  zu  begründen,  die  schon  kraft  Amtes  bestehe.

Es  bedarf  keines  besonderen  Nachweises,  daß  die
hier  erörterte  Frage  kein  blos  akademisches  Interesse
bietet.  Die  Praxis  des  Reichsgerichts  hat  bereits
gezeigt,  welche  Tragweite  die  Frage  im  Gebiete  des
preußischen  Landrechts  besitzt.  Ist  der  Gerlchtsvollzieher
  nur  Vollstreckungs  eamter,  so  haftet  er
der  Partei,  die  durch  ein  prästables  Versehen  des
Gerichtsvollziehers  bei  Ausführung  einer  Zwangsvollstreckung
  beschädigt  ist,  nur  in  subsidium  d.  h.
nur  für  den  Fall,  daß  der  Partei  realisirbare  Ansprüche
  gegen  Andere  nicht  zustehen  (Preuß.  Landrecht
  Th.  II  Tit.  10  88  88  ff.).  Ist  der  Gerlchtsvollzieher
  dagegen  als  Mandatar  der  Partei  zu  betrachten,
  so  haftet  er  als  solcher  in  erster  Linie.
Aber  auch  gemeinrechtlich  ist  die  Frage  von  Belang,
selbst  wenn  man  von  der  Kontroverse  absieht,  ob  der
Fiscus  für  den  von  Beamten  verursachten  Schaden
haftet.  Denn  als  Mandatar  würde  der  Gerichtsvollzieher
  wegen  culpa  levis,  als  Beamter  nur
wegen  dolus  und  culpa  lata  (mit  der  Syndikatsklage)
  in  Anspruch  genommen  werden  können.

Mit  dem  Ergebnisse,  daß  der  Gerichtsvollzieher
niemals  im  cloilrechtlichen  Sinne  Mandatar  der