312  Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.

Partel  sein  könne,  sondern  daß  er  als  staatliches
Organ  der  Zustellung  und  Vollstreckung  nur  auf
Parteiantrag  handle,  ist  die  Untersuchung  seiner
rechtlichen  Stellung  im  Prozeß  noch  nicht  vollständig
  erschöpft.  Es  bleibt  noch  übrig  zuzusehen,  welche
Stellung  dem  Gerichtsvollzieher  gegenüber  dem  Gerichte
  zukommt.  Wir  gestehen,  daß  bei  der  positiven
  Regelung,  welche  in  dieser  Beziehung  durch
die  CPO.  gegeben  ist,  die  Konstruktionsfrage  allerdings
  der  praktischen  Bedeutung  entbehrt.  Immerhin
  bietet  dieselbe  systematisches  Interesse  genug,  um
ihr  noch  eine  kurze  Betrachtung  zu  widmen.

Trotz  mittlerweile  von  anderer  Seite  erfolgten
Widerspruchs““)  glaube  ich  noch  immer  an  der
Auffassung  festhalten  zu  müssen,  die  in  meinem  Lehrbuche
  (S.  165)  angedeutet  ist  und  die  Planck  in
seinem  Lehrbuche  (S.  124—126,  136)  eingehender
dargelegt  hat  (vgl.  oben  S.  273  u.  278).

Diese  Auffassung  steht  entgegen  jener,  welche  in
dem  Gerichtsvollzieher  ein  von  dem  Gerichte  unabhängiges
  Organ  der  staatlichen  Zwangsgewalt  erblickt.
  Sie  geht  davon  aus,  daß  die  jurißdiktionelle
Staatsgewalt  und  die  Zwangsgewalt  des  Staates
unter  verschiedene  Organe  vertheilt  sind.  Die  erstere
ist  bei  den  Gerichten,  die  letztere  theils  bei  den  Gerichten,
  theils  bei  den  Gerichtsvollziehern.  Danach
wäre  die  den  Gerichten  belgelegte  Zwangsgewalt
eine  ihnen  in  ihrer  Eigenschaft  als  Juriediktionsorgane
  nicht  immanente.  Sie  wäre  als  eine  der
Art  nach  verschiedene  zu  betrachten,  die  ihnen  nur
aus  Zweckmäßigkeitsgründen  eingeräumt  wurde.  Daß
dies  ein  an  sich  denkbarer  Standpunkt  der  Gesetz-*)

  L.  Seuffert  in  der  Ztschr.  f.  d.  Civilprozeß  Bd.  XI
S.  196.  —  Birkmeher,  Krit.  Viertelj.-Schr.  Bd.  27
S.  585  Note  1  u.  Viertelj.-Schrift  des  Prager  Juristenvereins
  1888  S.  20  Note.