Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollzlehers  im  Civilprozeß.  313

gebung  ist,  soll  nicht  geleugnet  werden.  Allein  wie
verhält  sich  dazu  die  Korrekturgewalt  der  Gerichte,
die  ihnen  nach  §  685  CPO.  zasteht,  wie  die  Befugniß,
  die  Lücken  der  Vollstreckungsgewalt  des  Gerichtsvollziehers
  zu  ergänzen  (CPO.  §#698,  699,
700,  728  Abs.  1,  751  Abs.  1),  wie  die  Kompetenz
zur  einstweiligen  Einstellung  oder  Beschränkung  der
Zwangsvollstreckung  (CPO.  §  688)2  Weist  das
nicht  alles  darauf  hin,  daß  al5  Inhaber  der  Fülle
der  Zwangsgewalt  die  Gerichte  gedacht  sind  und  daß
ihnen  nur  zur  Erleichterung  der  Geschäftslast  die
Ausführung  eines  Theiles  von  Zwangsvollstreckungshandlungen
  abgenommen  ist,  daß  um  deswillen  das
Gesetz  die  Gerichtsvollzieher  anweist,  gewisse  Vollstreckungshandlungen
  ebenso  vorzunehmen,  wie  wenn
das  Gericht  ihnen  speziellen  Auftrag  hiezu  ertheilt
hätte?  Würde  nicht  der  entgegengesetzte  Standpunkt
erfordert  haben,  daß  man  eine  andere  stoatliche  Behörde
  als  eben  die  Gerichte  den  Gerichtsvollziehern
zur  Kontrole  und  Korrektur  vorgesetzt  hätte?
Ueberdies  handelt  es  sich  ja  gar  nicht  um  die
Zwangsvollstreckung  allein,  wenn  man  das  Verhältniß
  des  Gerichtsvollziehers  zum  Gerichte  konstruiren
will.  Auch  daß  Zustellungswesen  kommt  in  Betracht.
Da  finden  wir  denn  die  ganz  kongruente  Erscheinung,
daß  die  Gerichte  die  Zustellungen  zu  bewerkstelligen
haben,  wo  die  Kompetenz  der  Gerichtsvollzieher
aufhört  (CPO.  8S§  185,  187).  Also  auch  in  diesem
Gebiete  „Desaisirung“  der  Gerichte  von  gewissen
mehr  mechanischen  Geschäften!  Aber  eben  „Desaisirung“
  d.  h.  Entlastung  von  der  Pflicht  zur  eigenen
Vornahme,  ohne  daß  damit  diese  Geschäfte  als  nicht
zur  Jurisdiktion  gehörig  erachtet  würden.  Denn
sobald  es  erforderlich  erscheint,  tritt  die  latente  Zustellungskompetenz
  der  Gerichte  in  den  Vordergrund.
Und  selbst  wo  die  Gerichte  nicht  die  Zustellung  besorgen,
  zeigt  sich  vielfach,  daß  der  Gerichtsvollzieher