314  Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.

nur  als  gerichtliches  Organ  gedacht  ist.  So  kann
er  eine  Ladung  wirksam  nur  zustellen,  wenn  die  gerichtliche
  Bewilligung  hiezu  in  Gestalt  der  Terminsfestsetzung
  vorliegt  (CPO.  §&amp;  193),  so  kann  er  an
Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  nur  mit  spezieller
  Erlaubniß  des  Gerichtes  Zustellungen  vornehmen
(CPO.  §  171).  Und  wie  so  bedürfte  der  Gerichtsschreiber
  im  Falle  öffentlicher  Zustellung  vorgängiger
Bewilligung  derselben  Seitens  des  Gerichtes  (CPO.
§  187  Abs.  1),  wenn  es  nicht  das  Gericht  wäre,
von  welchem  in  thesi  alle  Zustellung  ausgeht7

Auch  die  von  der  herrschenden  Methode  so  hoch
geschätzte  Kontinuität  der  historischen  Entwicklung  des
Rechtes  wäre  mehr  gewahrt,  ließe  man  es  bei  der
deutschen  Auffassung  bewenden?).

Diese  Auffassung  steht  auch  im  vollsten  Einklange
mit  den  Ergebnissen,  welche  für  das  Verhältniß  zwischen
  Partei  und  Gerichtsvollzieher  gewonnen  wurden.
  Allerdings  verträgt  es  sich  mit  diesen  auch,
wenn  man  von  der  Selbständigkeit  des  Gerichtsvollzieheramtes
  ausgeht.

Wir  würden  unseren  Zweck  als  erreicht  ansehen,
wenn  nur  diese  Ergebnisse  den  Beifall  der  Leser
fänden.  Dr.  Hellmann.

*)  Daß  ich  mich  zur  Vertheidigung  dieser  in  meinem
Lehrbuche  des  deutschen  Civilprozeßrechts  niedergelegten
Auffassung  und  anderer  dort  aufgestellter  Sätze  gegenüber
  dem  unberechtigten  Angriffe  Birkmeyer's  in  Bd.  27
der  Krit.  Viertelj.-Schrift  S.  547  ff.  auch  auf
Planck's  Lehrbuch  berufen  habe  (Krit.  Viertelj.-Schr.
Bd.  29  S.  179  ff.),  ist  von  Birkmeyer  sehr  übel
vermerkt  worden.  r  nahm  die  Gelegenheit  einer
Anzeige  von  D.  Ullmanns  Lehrbuch  des  öslerreichischen
Civilprozeßrechtes  wahr,  um  in  der  Vierteljahrsschrift
des  Prager  Juristenvereins  (Jahrgang  1888  S.  1  ff.
Anm.  52,  61,  63  u.  69)  einen  Weg  der  Erörterung
zu  betreten,  auf  welchen  ihm  zu  folgen  mich  die  Besorgniß
  abhält,  auch  meinerseits  die  Grenzen  der