Rechtl.  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im  Civilprozeß.  315

Sachlichkeit  zu  überschreiten.  Deshalb  beschränke  ich
michn  folgende  thatsächliche  Richtigstellungen:

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Birkmeyer  wirft  es  mir  (Anm.  52  a.  a.  O.)

als  Mangel  an  Geschmack  vor,  daß  ich  seiner
Kritik  meines  Lehrbuches  gegenüber  mich  überhaupt
  vertheidigt  habe,  nachdem  er  bereits
Mitglied  der  hiesigen  Juristenfakultät  geworden
war.

Er  hat  es  aber  unterlassen  zu  bemerken,  daß
er  selbst  in  der  von  ihm  rebigirten  Mecklenburgischen
  Zeitschrift  für  Rechtspflege  und
Rechtswissenschaft  nach  seinem  Eintritt  in  die
hiesige  Fakultät,  jedoch  vor  dem  Erscheinen
meiner  Vertheidigung,  zweimoal  persönliche  Ausfälle
  gegen  mich  für  gut  befunden  hatte
(Mecklenb.  Zischr.  Bd.  VI  S.  192  Note  Za
u.  S.  283  Anmerkung).

Birkmeyer  läßt  sich  weiter  (in  Anm.  69)  aus
wie  folgt:

„Wer  also  deutschen  Reichscivilprozeß  richtig
Hlehren  will,  der  muß  allerdings,  wie  Planck

in  seinem  Lehrbuche  &amp;  22  es  thut,  die  Erklärung

  des  §  36  CPO.  an  die  gemeinrechtliche
  Delegationsbefugniß  anknüpfen,  der
darf  aber  nicht,  wie  Hellmann  in  seinem

Lehrbuche  es  gethan,  die  Maßregel  des  §  36

selbst  eine  Delegation  nennen.  Letzteres

habe  ich  Hellmann  in  der  Krit.  Viertelj.=Schrift

  vorgeworfen.“

Demgegenüber  setze  ich  den  Wortlaut  des  Birkmeyer'schen
  Vorwurfs  in  der  Krit.  Viertelj.=Schr.
  Bd.  27  S.  581  Note  1  hieher:

„An  cinigen  Stellen  allerdings  versucht
auch  H.  eine  Anknüpfung  an  das  frühere
Recht,  aber  in  viel  zu  aphoristischer  Manier
und  leider  häufig  mehr  (rreführend  als  belehrend.
  So  knüpft  er  auf  S.  132  die
Fälle  des  §  36  CPO.  an  die  gemeinrechtliche
delegatio  jurisdictionis  an,  mit  welcher  sie
doch  gewiß  nichts  zu  thun  haben  "