316  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Nichtstreitige  Rechtspflege.

Einsicht  vom  Hypothekenbuche  und  Ertheilung
  von  Hypothekenbuchsauszügen.
Die  Beschwerdeführerin  A  steht  zu  der  Anwesensbesitzerln
  B  in  keiner  rechtlichen  Beziehung  bezüglich
de5  Anwesens  der  Letzteren.  Gleichwohl  hält  sie
sich  auf  Grund  des  Hyp.-Ges.  §§  24  und  116  für
berechtigt,  einen  Auszug  aus  dem  Hypothekenbuche
bezüglich  dieses  Anwesen5  zu  verlangen,  weil  sie  den
Sohn  der  B  auf  Zahlung  einer  Deflorationssumme
belangt  habe,  deren  Höhe  abhänge  vom  Betrage  jenes
Vermögens,  welches  der  Beklagte  zur  Zeit  besitze
und  auf  dem  mütterlichen  Anwesen  versichert  sei,  und
dem  Betrage  jenes  Vermögens,  welches  er  noch,
insbesondere  von  seiner  Mutter  zu  erwarten  habe,
womit  ihr  Interesse  an  der  Erlangung  des  gewünschten
  Hypothekenbuchsausßzugs  gloubhaft  nachgewiesen
sei.  Im  §.  24  des  Hypothekengesetzes  ist  nun  allerdings
  bestimmt,  daß  außer  dem  Besitzer  einer  unbeweglichen
  Sache  und  den  hierauf  eingetragenen
Gläubigern  jeder  Andere,  welcher  wegen  eines  mit
dem  Besitzer  oder  Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisses
  ein  Interesse  glaubhaft  nachweist,  von  jenen
Stellen  des  Hypothekenbuchs,  worauf  sich  sein  Interesse
  bezieht,  Einsicht  nehmen  oder  auch  beglaubigte
Auszüge  desselben  erlangen  kann.  Nachdem  jedoch
daß  Hypothekeninstitut  zur  Sicherung  des  Privat-Kredits
  besteht,  muß  das  Rechtsverhältniß,  auf  Grund
dessen  die  Mittheilung  eines  Hypothekenbuchsauszuges
  verlangt  wird,  ein  solches  sein,  welches  im
Zusammenhange  mit  Verhältnissen  steht,  die  Gegen-