Oberstrichterliche  Entscheibungen.  317

stand  von  Einträgen  im  Hypothekenbuche  sind  oder
sein  können,  indem,  wenn  jedes  mit  dem  Besitzer
der  Sache  oder  einem  hierauf  eingetragenen  Gläubiger
  bestehende  Rechtsverhältniß,  auch  abgesehen  von
dieser  Voraussetzung,  als  zureichend  erachtet  würde,
einem  Dritten  vom  Inhalte  des  Hypothekenbuchs
Kenntniß  nehmen  zu  lassen,  der  Privatkredit  hierunter
  leiden  könnte.  Für  diese  Auffassung  spricht  auch
der  §  116  des  Hyp.-Ges.,  indem  diese  Voraussetzung
bei  allen  jenen  Privatpersonen  zutrifft,  welche  daselbst
  als  berechtigt  erklärt  sind,  Auszüge  aus  dem
Hypothekenbuche  zu  erlangen.  Erwähnte  Voraussetzung
  ist  aber  vorliegend  nicht  gegeben,  indem  das
Interesse  der  A  auf  einem  Anspruche  beruht,  welches
in  keinem  Zusammenhange  mit  dem  hier  in  Frage
befindlichen  Inhalte  des  Hypothekenbuchs  steht.
Beschl.  v.  30.  Juni  1888;  Reg.-Nr.  III  16/88.

Verhängung  von  Ungehorsamsstrofen
durch  ein  Amtsgericht  als  Verlassenschaftsbehörde.
  Durch  daß  Bayer.  LR.  Th.  III  Kar.  1
§  17  fg.  sind  die  Gerichte  mit  der  Obsignation,
Reseration,  dann  Extradition  und  gegebenen  Falles
Vertheilung  der  Erbschaft  betraut.  Insbesondere
wird  bis  zur  Erklärung  des  Erbschaftsantritts  durch
den  berufenen  Erben  die  Erbschaft  als  liegend  erachtet
  (Bayer.  LR.  a.  a.  O.  §  4  Nr.  3),  und
werden  dann  deren  Geschäfte  regelmäßig  von  der
Obrigkeit  besorgt.  (Vgl.  Seuffert,  Pand.  §  564
a.  E.)  Zu  diesem  Zwecke  erscheint  es  geboten,  die
als  Erben  betheiligten  Personen  mit  ihren  auf  die
Erbschoft  bezüglichen  Anträgen  und  Erklärungen  zu
hören  und  zur  Abgabe  solcher  zu  laden.  Diese  den
Gerichten  zustehende  Berechtigung  zur  Ladung  der
Betheiligten  enthält  selbstverständlich  die  Befugniß,
die  entsprechenden  Zwangsmittel  anzuwenden,  um
solcher  Ladung  Nachdruck  zu  geben  und  das  ange-