318  Oberstrichterliche  Eutscheibungen.

ordnete  Erscheinen  des  richtig  Geladenen  zu  verwirklichen.
  Die  im  Gesetze  (Bayer  LR.  Thl.  II1
Kap.  1  §  8  am  Anhange  Nr.  8)  verordnete  Freiwilligkeit
  der  Erklärung,  daß  man  Erbe  sein  wolle,
dann  die  Art  des  dem  hierin  säumigen  Erben  auf
Antrag  der  Betheiligten  vorzusetzenden  Präjudizes,
wird  durch  das  Verlangen  der  Verlassenschaftsbehörde,
sich  überhaupt  zu  erklären,  wie  man  sich  zur  Erbschaft
  zu  verhalten  gedenke  und  ob  man  eine  Erklärung
  abzugeben  gewillt  sei,  durchaus  nicht  berührt.
Auch  in  dem  Falle,  wenn  der  Geladene  eine  Erklärung
  überhaupt  nicht  oder  nicht  vor  dem  ladenden
Richter,  oder  nicht  an  dem  festgesetzten  Tage  abzugeben
  Willens  ist,  ist  derselbe  mindestens  verpflichtet,
dieses  dem  Richter,  welcher  die  Ladung  verfügt  hat,
zu  erklären.  Beschl.  v.  30.  Juni  1888;  Reg.=Nr.
  III  15/88.

Civilrecht.

Zu  Art.  1792  und  2270  des  Code  eivil.
Der  Wortlaut  dieser  Gesetzesstellen,  von  denen  die
Letztere  ein  Correlat  der  Ersteren  bildet  und  dieselbe
näher  präcisirt,  läßt  keine  andere  Auffassung  zu,  als
daß  der  Bauunternehmer  und  der  Architelt,  welcher
den  Bau  geleltet  hat,  Beide  dem  Bauherrn  gegen-Über
  haftbar  erscheinen  und  zwar  Beide,  sowohl
der  Eine  wie  der  Andere,  in  gleicher  Weise,  zu
gleicher  Zeit,  und  daß  Beide  erst  nach  Ablauf  von
zehn  Jahren  von  ihrer  Haftverbindlichkeit  befreit  werden.
  Insbesondere  können  keine  Anhaltspunkte  in  dem
Gesetzestexte  dafür  gefunden  werden,  daß  der  Archltekt
  nur  eventuell  haftbar  sein  sollte,  falls  der  Bauunternehmer
  seine  Verbindlichkeit,  Entschädigung  zu
leisten,  nachzukommen  nicht  im  Stande  ist.  Urth.
v.  20.  Juni  1888;  Reg.-Nr.  I  58/88.