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„Besetzung“  des  deutschen  Rechts  im  Mittelalter,  den  gemeinen
deutschen  Konkursprozeß  und  das  neuere  preußische  Konkursrecht.


Bei  allen  diesen  Mittheilungen  ist  es  dem  Verfasser
darum  zu  thun,  ersichtlich  zu  machen,  daß  die  Idee  eines  für
die  Gläubiger  des  Insolventen  an  dessen  Vermögen  mit  der
Einweisung  resp.  Besitzergreifung  oder  Beschlagnahme  entstehenden
  Pfandrechts  besonderer  Art  den  verschiedenen  älteren
Rechten  bereits  bekannt  war.  Man  würde  ihm  dies  schon
geglaubt  haben,  wenn  er  es  unter  Anführung  von  ein  paar
Citaten  mit  zwei  Sätzen  behauptet  hätte.  Ueber  so  bekannte
Dinge  fünf  Bogen  zu  konsfumiren,  war  jedenfalls  viel.

.  dem  dogmatischen  Theil  der  Arbeit  sucht  der  Verfasser
seine  These  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Konkursordnung
  zu  begründen.  Auch  hier  ist  er,  was  den  Grundgedanken
  anlangt,  nichts  weniger  als  originell,  wie  er  zum
Theil  selbst  einräumt  (S.  176  Anm.  1).  Die  Detailousführung
  ist  nicht  übel.  Er  sucht  die  pfandrechtliche  Konstruktion
  zu  bewähren,  indem  er  sie  prüft  an  der  Stellung
des  Konkursverwalters  und  des  Gemeinschuldners  zur  Konkursmasse,
  an  den  über  die  Aktiomasse  anhängigen  Prozessen
(nach  §§  8,  9  KO.),  an  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über
die  Wirksamkeit  und  den  Vollzug  zweiseitiger  Verträge  des
Gemeinschuldners  gegenüber  den  Gläubigern,  an  dem  Anfechtungsrechte,
  dem  Aussonderungs=  und  Absonderungerechte
und  den  Masseschulden.  Ueberall  findet  er  denn  auch  seine
Theorie  bewährt,  und  wir  stehen  nicht  an,  ihm  insofern  beizustimmen,
  als  wir  bekennen,  daß  die  Pfandrechtstheorie  —
wenn  man  nur  die  Abweichungen  dieses  Pfandrechts  von
dem  konventionellen  Pfandrechte  gebührend  beachtet  —  mit
den  Vorschriften  des  Gesetzes  ganz  im  Einklange  steht.  Dagegen
  halten  wir  es  für  sehr  zweifelhaft,  ob  irgend  welchen
wissenschaftlichen  Interessen  damit  ein  Dienst  geleistet  ist,  diese
Theorie  weitläufig  auszuführen.  Daß  damit  irgend  ein  praktisch
  erhebliches  Ergebniß  gewonnen  werden  könne,  hat  der
Verfasser  wenigstens  nicht  erwiesen,  ja  er  hat  es  nicht  einmal
zu  erweisen  versucht.  Im-Redakleur:

  Dr.  Julins  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enle  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Oruck  von  Junge  &amp;  Sohn  in  Erlangen.