Famstag  den  13.  Bktober  1888.  53.  Jahrgang.  M  21.
Dr.  J.  A.  FLeuffert's

Plätter  für  Rechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Zur  Frage  des  Züchilgungerechtes  der  behrer  in  Bayern.  —  Mlts#e#llungen
  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.  Baher.  Obersten  Landes--gerlchts
  in  München:  Ciollrecht.

Zur  Frage  des  Züchtigungerechtes  der  Lehrer  in
Bayern.

88.  Daß  dem  Lehrer  und  zwar  zunächst  dem
Volksschullehrer  in  Bayern  ein  Recht,  unter  gewissen
Umständen  seine  Schüler  körperlich  zu  züchtigen,  zusteht,
  ist  wohl  unbezweifelt.  Welches  aber  die  Grenzen
  dieses  Rechtes  seien,  wie  daSselbe  nach  Art  und
Maß  auszuüben  sei  und  unter  welchen  Voraussetzungen
  dessen  Ueberschreitung  den  Lehrer  strafrechtlich
  verantwortlich  mache,  ist  weder  unbestritten,  noch
überhaupt  für  das  Gesommtgebiet  des  Königreiches
vollständig  einheitlich  geregelt.  Die  hiefür  maßgebenden
  Bestimmungen  etwas  näher  zu  beleuchten,
ist  der  nächste  Zweck  der  nachstehenden  Bemerkungen.

I.  An  der  Hand  verschiedener  Ministerialentschließungen
  und  in  Berücksichtigung  der  Rechtsprechung
  der  bayerischen  Gerichte  wie  des  Reichsgerichtes
wird  man  annehmen  dürfen,  daß  die  Grundlage
des  den  bayerischen  Lehrern  zur  Zeit  eingeräumten
Züchtigungsrechtes  die  Entschließung  des  Staatsministeriuims
  des  Innern  vom  20.  Mai  1815,
Schulstrafen  betreffend  (Döllinger  VOS.  Bd.  LX
S.  1459),  bildet,  selbstverständlich  mit  den  Modifikationen,
  welche  sie  durch  einige  spätere  Ministerlalentschließungen
  erlitt  und  unter  Berücksichtigung  der
Vollzugsanordnungen,  welche  einzelne  Kreisregie-Neue

  Folge.  Band  XXXIII.