322  Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.

rungen  auf  Grund  der  ihnen  durch  die  Formatlons-=verordnung
  vom  17.  Dezember  1825  in  dieser  Richtung
  eingeräumten  Befugnisse  erließen.

Schon  diese  Basis  ist  übrigens  nicht  unangefochten
geblieben,  indem  einzelne  bayerische  Gerichte  —  insbesondere
  im  Geltungsbereiche  des  Preußischen  Landrechtes,
  welches  in  Thl.  II  Tit.  XII  S#§.  50  ff.  im
Zusammenhalte  mit  Thl.  II  Tit.  II  8§.  86  ff.  Vorschriften
  über  die  „Schulzucht“  enthält  —  die  Ansicht
geltend  machten,  daß  für  die  Frage  der  Strafbarkeit
der  Lehrer  wegen  Ueberschreitung  des  Züchtigungsrechtes
  nicht  sowohl  die  bezüglichen  Verwaltungsvorschriften,
  welche  nur  eine  disciplinäre  Strafbarkeit
zu  begründen  vermöchten,  als  vielmehr  die  Bestimmungen
  des  einschlägigen  Civilrechtes  maßgebend
seien.  Diese  Ansicht  scheint  uns  jedoch  nicht  haltbar.
Sie  läßt  wohl  außer  Acht,  daß  die  Schuldiselplin
eine  Angelegenhelt  von  vorwiegend  öffentlichem  Charakter
  sei,  welche  nicht  von  Privatpersonen,  sondern
von  öffentlichen  Behörden  und  Beamten  als  solchen
ausgeübt  wird  (man  vergl.  §§#.  14—17  der  Justruktion
  für  die  Lokalschulinspektoren  vom  15.  September
  1808,  Döllinger  Bd.  IX  S.  1058),  deren
Befugnisse  und  Rechte  sich  hier,  wie  in  allen  Zweigen
  des  öffentlichen  Dienstes  nicht  sowohl  nach  den
Normen  des  Privatrechtes,  als  nach  der  ihnen  in
ihrer  Eigenschaft  als  Beamte  oder  öffentliche  Diener
gemachten  Vorschriften  zu  bemessen  haben.  In
Bayern  hat  schon  das  Organische  Edikt  vom  15.  September
  1808  über  die  „Sektion  des  Ministeriums
des  Innern  für  die  öffentlichen  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten"
  das  gesammte  Unterrichtswesen
unter  der  angeführten  Ministerialsektion,  wie  später
unter  einem  besonderen  Staatsministerium  deß
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  centralisirt
  und  als  Wirkungs  kreis  dieser  obersten
Centralstelle  die  Oberaufssicht  über  das  Schulwesen,