Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.  323

die  Entwerfung  aller  Lehrpläne,  Schulordnungen,
Amtsinstruktionen  für  die  untergeordneten  Stellen,
überhaupt  aller  Gesetze,  Verordnungen  und
Vorschriften  bezeichnet,  welche  das  öffentliche
Unterrichts=  und  Erziehungswesen  zum  Gegenstande
  haben,  sowie  zu  ihrer  Aufgabe  gemacht,
alle  ihr  zukommenden  Verbesserungsvorschläge  zu
prüfen  und  selbst  von  Zeit  zu  Zeit  nach  den
gesammelten  Erfahrungen  die  bestehenden
Verordnungen  und  Einrichtungen  einer  Revlsion
  zu  unterwerfen.

Es  kann  nun  keinem  Bedenken  unterliegen,  daß
alle  generellen  Anordnungen,  welche  diese  Centralstelle
innerhalb  der  ihr  durch  die  gesetzliche  Organisation
eingeräumten  Zuständigkelt  erließ,  für  das  Gesammtgebiet
  des  Königreichs  Geltung  haben,  daß  sie  insbesondere
  für  die  ihr  untergebenen  Behörden  und
Beamten  allein  maßgebend  sein  mußten,  und  daß
etwa  entgegenstehende  Bestimmungen,  welche  unter
früheren  Verhältnissen  auf  Grund  abweichender  Organisation
  in  einzelnen  Landestheilen  im  Gebiete  des
Schul=  und  Unterrichtswesens  erlassen  waren,  den
neueren  Vorschriften  der  zuständigen  Oberbehörden
weichen  mußten.  -

Ob  solche  ältere  Vorschriften  selbständig  bestanden
oder  ob  sie  in  ein  Civilgesetzbuch,  welches  sich  nebenbei
  mit  einem  derartigen,  an  sich  dem  öffentlichen
Rechte  angehörigen  Gegenstande  befaßte,  aufgenommen
sind,  ist  hiebei  gleichgiltig.  ·

Mag  daher  auch  das  Züchtigungsrecht,  insoweit
es  auf  privatrechtlicher  Grundlage  beruht,  wie  bei
Eltern  und  sonstigen  Privatpersonen,  nach  den  einschlägigen
  Partikularrechten  zu  bemessen  sein,  bei  dem
im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Lehrer  ist  dasselbe
ein  Ausfluß  der  Schulzucht,  also  einer  öffentlich-rechtlichen
  Institution,  und  kann  daher  nur  nach  den  Vorschriften
  bemessen  werden,  welche  auf  Grund  der

*