324  Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.

bestehenden  gesetzlichen  Organisation  des
Schulwesens  im  gesammten  Stoatsgebiete
von  den  zum  Erlasse  solcher  Bestimmungen  zuständigen
  Behörden  ausgegangen  sind.

Dem  Lehrer  als  einem  dem  staatlichen  Organismus
  der  Schulbehörden  angehörigen  Beamten  stehen
also  demnächst  bei  Ausübung  der  Schulzucht  nur
diejenigen  Befugnisse  zu,  welche  nach  dem  bestehenden
Organismus  seinem  Amte  und  damit  ihm,  als  dem
Träger  desselben,  zugewiesen  sind.

Der  Umfang  der  ihm  mit  dem  Amte  übertragenen
Befugnisse  bildet  für  ihn  zugleich  die  Grenze  seines
Rechtes  bei  deren  Ausübung.

(So:  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  5.  Januar
  1884;  Rep.-Nr.  2695/83.)

Aber  auch  von  anderen  Gesichtspunkten  aus  wurde
die  Rechtsverbindlichkeit  der  Ministerialentschließung
von  1815  wenigstens  für  das  Gesammtgebiet  des
Königreiches  bestritten,  indem  betont  wurde,  daß  jene
Entschließung  nur  an  das  General-Kommissariat  des
Isarkreises  ergangen,  aus  der  Veröffentlichung  in
Döllingers  VO.  aber  nicht  ersichtlich  sei,  daß  dieselbe
  zur  Zeit  ihrer  Erlassung  auch  nur  den  übrigen
Kreisregierungen  mitgetheilt  worden  sei.  Diese  Bedenken
  werden  aber  durch  die  Thatsache  beseitigt,  daß
die  Entschließung  jedenfalls  später  den  sämmtlichen
Kreisregierungen  und  Schulbehörden  amtlich  bekannt
gegeben  wurde,  indem  spätere  Bekanntmachungen,
insbesondere  eine  Justizministerlalentschließung  vom
28.  Mai  1863  (JMBl.  1864  S.  6),  welche  als
die  Lehrer  verpflichtend  auch  durch  Entschließung
des  k.  Staatsministerlums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  vom  8.  Januar  1866
(Kultusministerialblott  S.  12)  veröffentlicht  wurde
und  späterhin  eine  an  sämmtliche  Kreisregierungen,

d.  IJ.,  dann  Distrikts=  und  Lokalschulbehörden
ergangene  Entschließung  des  Kultusministeriums