Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.  325

vom  3.  Februar  1883,  betr.  die  körperliche  Züchtigung
  als  Schulstrafe  (abgedruckt  im  JMBl.  pro  1883
Seite  36),  sämmtlich  unter  Hinweis  auf  die  Döllinger'sche
  Verordnungensammlung,  die  Entschließung
vom  20.  Mal  1815  in  Bezugnahme  auf  einzelne
Bestimmungen  derselben  ausdrücklich  hinwiesen  und
hledurch  deren  allgemeine  Verbindlichkeit  und  fortdauernde
  Giltigkeit  in  unverkennbarer  Weise  zum
Ausdrucke  brachten.

II.  Anlangend  den  Inhalt  der  mehrgedachten
Min.-Entschl.  vom  20.  Mai  1815,  so  bezeichnet  dieselbe
  zunächst  „theils  zur  Verhütung  der  gewöhnlichen
Fehler  und  Vergehungen  der  Schulkinder,  theils
zu  ihrer  Bestrafung“  eine  Anzahl  in  bestimmter
Reihenfolge  anzuwendender  Mittel,  wie  An=  und  Abmahnungen,
  Warnungen,  Drohungen,  Verweise,
geringe  Noten  u.  s.  w.,  die  mit  „Schulgzimmerarrest“
abschließen  und  hier  nicht  weiter  in  Betracht
kommen.  Dagegen  bestimmt  dieselbe  unter  Ziff.  3
wörtlich:

„Gröbere  Versehen,  welche  Bobheit  des
„Herzens  zum  Grunde  haben,  auch  an-„haltende,
  durch  Anwendungobiger  Mittel
„nicht  gebesserte  Faulheit,  und  beson-„ders
  Verführung  anderer  Schüler  oder
„Schülerinnen  sind  durch  kärperliche
„Züchtigung  mit  der  Ruthe  oder  einem
„Stäbchen  zu  bestrafen.“

In  einem  zweiten  Absatze  der  Ziffer  3  war  belgefügt:
  „Diese  Strafe  ist  jedoch  nur  von  dem  Lokalschulinspektor
  oder  Lokalschulkommissär  nach  genauer
Untersuchung  zu  erkennen  und  zu  diktiren,  auch  in
seiner  Gegenwart  durch  den  Schulpedell  zu  vollziehen.“
  —  (Einige  weitere  Bestimmungen  sind
wohl  veraltet,  keineswegs  hier  von  Interesse.)  Diese
einschränkende,  dem  Lehrer  die  selbständige  Außübung
des  Züchtigungsrechtes  absprechende  und  die  körper-