326  Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.

liche  Züchtigung  nur  dem  Lokalschulinspektor  oder
Lokalschulkommissär  einräumende  Bestimmung  wurde
aber  später  fallen  gelassen.

Schon  in  älteren  Ministerialentschließungen
(vom  3.  Oktober  1855  an  die  Regierung  von  Unterfranken
  und  vom  30.  Juni  1857  an  die  k.  Polizeidirektion
  München  ergangen,  von  welchen  uns  allerdings
  nur  Auszüge  vorliegen)  scheint  der  Gesichtspunkt
  der  Anordnung  der  Züchtigung  durch  den
Lokalschulinspektor  2c.  in  den  Hintergrund  getreten
und  nur  die  Ueberschreitung  seitens  der  Lehrer  nach
Art  und  Maß  den  Gegenstand  der  Erörterung  gebildet
  zu  haben.

In  den  späteren  Bekanntmachungen  wird  das
selbständige  Recht  der  Lehrer  ausdrücklich  betont  und
insbesondere  in  der  bereits  erwähnten  Kultus-Min.=Entschliehung
  vom  9.  Februar  1883  auf  die  Bekanntmachung
  des  Staatsministerlums  der  Justiz  vom
28.  Mai  1863  und  die  des  Kultusministeriums
vom  8.  Januar  1866  verwiesen,

„worin  bereits  ausgesprochen  ist,  daß  den
„Schullehrern  als  Ausfluß  ihres  Er-„ziehungsrechtes
  die  Befugniß  zusteht,
„gegenüber  ihren  Schulkindern  die  kör-„perliche
  Züchtigung  in  selbständiger  Weise
„zur  Anwendung  zu  bringen“.

Dabei  werden  die  Aufsichtsbehörden  beauftragt,
„darüber  zu  wachen,  daß  von  der  körperlichen  Züchtigung
  nur  in  den  besonderen  in  Ziff.  3  Abs.  1  der
Min.-Entschl.  vom  20.  Mai  1815  bezeichneten  Ausnahmsfällen
  Gebrauch  gemacht  werde“.

Hierous  dürfte  sich  ergeben,  daß  zur  Zeit  in
Bayern  den  Lehrern  und  Lehrerinnen  im  Allgemeinen
(und  abgesehen  von  später  zu  besprechenden  Abweichungen
  in  einzelnen  Reglerungsbezirken)

a)  ein  selbständiges  Züchtigungsrecht  eingeräumt
  ist;